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Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage: Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen einreichen

Mecklenburg-Vorpommern 99063057261004 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063057261004

Leistungsbezeichnung

Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage: Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen einreichen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Emission (Synonym), Jahresbericht (Synonym), ReSyMeSa (Synonym), Quecksilber Grenzwert (Synonym), Emissionsmessung (Synonym), Immissionsschutz (Synonym), Kohlekraftwerk (Synonym), 13 BImSchV (Synonym), Immission (Synonym), Kraftwerksbetreiber (Synonym), Großkraftwerk (Synonym), Emissionsmessbericht (Synonym), TA Luft (Synonym), LAI-Mustermessbericht (Synonym), Messstelle (Synonym), Emissionsbericht (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

bei Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wenn Sie eine Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß fortlaufend durch kontinuierliche Messungen ermitteln, aufzeichnen und auswerten. Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie einen Jahresmessbericht erstellen.

Volltext

Wenn Sie Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie deren Schadstoffausstoß fortlaufend durch kontinuierliche Messungen ermitteln, aufzeichnen und auswerten.

Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen müssen Sie regelmäßig einen Messbericht erstellen und diesen innerhalb bestimmter Fristen an die zuständige Immissionsschutzbehörde senden.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständiger Messbericht

Voraussetzungen

  • Sie sind Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
  • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 100€ - 2.250€

Verfahrensablauf

  • Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
  • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
  • Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Den Messbericht eines jeden Kalenderjahres müssen Sie bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
  • Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.

Weiterführende Informationen

Sie können auf der nachfolgenden Internetseite nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:

  • den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
  • die Kalibrierung durchführen,
  • die Funktionsfähigkeit prüfen.

Hinweise

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:

  • kontinuierliche Messungen nicht durchführen,
  • den Messbericht nicht rechtzeitig vorlegen,
  • den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte nicht mindestens 5 Jahre aufbewahren.

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Kurztext

  • Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen; Entgegennahme bei Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
  • Betreiber von Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen müssen deren Schadstoffausstoß durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln, aufzeichnen und auswerten.
  • Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen muss der Betreiber für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen.
  • Der Messbericht muss jeweils bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorgelegt werden.
  • Messbericht und Aufzeichnungen der Messgeräte muss der Betreiber nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums 5 Jahre lang aufbewahren.
  • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilung 5

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja