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Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage: Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen einreichen

Mecklenburg-Vorpommern 99063057261003 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063057261003

Leistungsbezeichnung

Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage: Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen einreichen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Emission (Synonym), Immissionsschutz (Synonym), Ableitbedingungen (Synonym), Feuerungswärmeleistung (Synonym), LAI-Mustermessbericht (Synonym), 44 BImSchV (Synonym), Emissionsbericht (Synonym), Mischfeuerungen (Synonym), Schadstoffmessung (Synonym), Genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage (Synonym), Messstelle (Synonym), Abgasverlust (Synonym), VDI 4220 (Synonym), ReSyMeSa (Synonym), Luftschadstoffe (Synonym), TA Luft (Synonym), Emissionsmessbericht (Synonym), Gasturbinenanlage (Synonym), Verbrennungsmotoranlagen (Synonym), Jahresbericht (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

bei mittelgroßen Feuerungsanlagen

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Als Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage, müssen Sie den Schadstoffausstoß unter bestimmten Voraussetzungen durch kontinuierliche Messungen ermitteln und über die Ergebnisse einen Messbericht erstellen.

Volltext

Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß unter bestimmten Voraussetzungen durch kontinuierliche Messungen ermitteln.

Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen und dies en fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständiger Messbericht

Voraussetzungen

  • Sie sind Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
  • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 100€ - 2.250€ Mehr erfahren

Verfahrensablauf

  • Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
  • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
  • Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Den Messbericht eines jeden Kalenderjahres müssen Sie  bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
  • Der Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 6 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.

Weiterführende Informationen

Sie können auf der nachfolgenden Internetseite nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:

  • den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
  • die Kalibrierung durchführen,
  • die Funktionsfähigkeit prüfen.

Hinweise

Wenn Sie den Messbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Kurztext

  • Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen; Entgegennahme bei mittelgroßen Feuerungsanlagen
  • Betreiber bestimmter mittelgroßer Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen müssen deren Schadstoffausstoß durch geeignete Messgeräte kontinuierlich messen, registrieren und auswerten. Die Messung muss in der Regel durch ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen durchgeführt werden
  • Anlass zur Messung:
    • Inbetriebnahme der Anlage oder
    • Emissionsrelevante Änderung der Anlage
  • Frist zur Messung: Innerhalb von 4 Monaten nach Inbetriebnahme oder einer emissionsrelevanten Änderung
  • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Ist die Anlage nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig?

bei "Ja" klicken Sie auf "Weiter mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)"
bei "Nein" klicken Sie auf "Weiter mit der Unteren Immissionsschutzbehörde"

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja