Anlagen zur Feuerbestattung: Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen einreichen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 29 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 7 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung (ImmSchZustLVO M-V)
- Tarifstelle 3.16.1 der Immissionsschutz-Kostenverordnung (ImmSchKostVO M-V)
Als Betreiber einer Feuerbestattungsanlage für menschliche Leichname, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln.
Wenn Sie eine Feuerbestattungsanlage für menschliche Leichname betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln und aufzeichnen.
Über die Auswertung der Messungen müssen Sie jedes Jahr einen Messbericht erstellen oder durch ein akkreditiertes Messinstitut erstellen lassen.
- Sie sind Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen.
- Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
- Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
- Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
- Sie senden den Messbericht innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die zuständige Immissionsschutzbehörde.
- Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
- Die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie 5 Jahre aufbewahren.
Sie können auf der nachfolgenden Internetseite nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:
- den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
- die Kalibrierung durchführen,
- die Funktionsfähigkeit prüfen.
- Wenn Sie Ihre Feuerbestattungsanlage ohne kontinuierliche Messungen betreiben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
- Diese Verwaltungsleistung gilt nicht für Tierkrematorien.
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
- Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen; Entgegennahme bei Anlagen zur Feuerbestattung
- Betreiber von Krematorien müssen den Luftschadstoffausstoß ihrer Feuerbestattungsanlagen für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen fortlaufend messen und aufzeichnen.
- Über die Auswertung der Messungen muss der Betreiber jedes Jahr einen Messbericht erstellen oder erstellen lassen.
- Der Messbericht ist innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde vorzulegen
- Die Aufzeichnungen über die Messungen muss der Betreiber 5 Jahre aufbewahren.
- zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
- zuständig in Mecklenburg-Vorpommern: Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte
Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte