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Anlagen zur Feuerbestattung: Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen einreichen

Mecklenburg-Vorpommern 99063057261002, 99063057261002 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063057261002, 99063057261002

Leistungsbezeichnung

Anlagen zur Feuerbestattung: Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen einreichen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Emissionsmessung (Synonym), Schornstein (Synonym), Luftschadstoffe (Synonym), Ableitbedingungen Abgase (Synonym), ReSyMeSa (Synonym), Dioxine (Synonym), Emissionsmessbericht (Synonym), Furane (Synonym), Emissionsbericht (Synonym), VDI 4220 (Synonym), Emissionsgrenzwerte (Synonym), Messstelle (Synonym), Rauchgasreinigungsanlagen (Synonym), Feuerungsanlage (Synonym), LAI-Mustermessbericht (Synonym), Krematorium (Synonym), 27 BImSchV (Synonym), Immissionsschutz (Synonym), Immission (Synonym), Jahresbericht (Synonym), TA Luft (Synonym), Einäscherung (Synonym), Schadstoffmessung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

bei Anlagen zur Feuerbestattung

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Als Betreiber einer Feuerbestattungsanlage für menschliche Leichname, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln.

Volltext

Wenn Sie eine Feuerbestattungsanlage für menschliche Leichname betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln und aufzeichnen.

Über die Auswertung der Messungen müssen Sie jedes Jahr einen Messbericht erstellen oder durch ein akkreditiertes Messinstitut erstellen lassen.

Erforderliche Unterlagen

Vollständiger Messbericht

Voraussetzungen

  • Sie sind Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen.
  • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 100€ - 1.500€
Für die Amtshandlung werden Gebühren erhoben. Die Höhe orientiert sich vor allem an den Errichtungskosten der Anlage oder dem Verwaltungsaufwand. Näheres regelt die Immissionsschutz-Kostenverordnung M-V.

Verfahrensablauf

  • Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
  • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
  • Sie senden den Messbericht innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die zuständige Immissionsschutzbehörde.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
  • Die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie 5 Jahre aufbewahren.

Weiterführende Informationen

Sie können auf der nachfolgenden Internetseite nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:

  • den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
  • die Kalibrierung durchführen,
  • die Funktionsfähigkeit prüfen.

Hinweise

  • Wenn Sie Ihre Feuerbestattungsanlage ohne kontinuierliche Messungen betreiben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
  • Diese Verwaltungsleistung gilt nicht für Tierkrematorien.

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Kurztext

  • Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen; Entgegennahme bei Anlagen zur Feuerbestattung
  • Betreiber von Krematorien müssen den Luftschadstoffausstoß ihrer Feuerbestattungsanlagen für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen fortlaufend messen und aufzeichnen.
  • Über die Auswertung der Messungen muss der Betreiber jedes Jahr einen Messbericht erstellen oder erstellen lassen.
  • Der Messbericht ist innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde vorzulegen
  • Die Aufzeichnungen über die Messungen muss der Betreiber 5 Jahre aufbewahren.
  • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
  • zuständig in Mecklenburg-Vorpommern: Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte

Formulare

nicht vorhanden