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Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen: Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen einreichen

Mecklenburg-Vorpommern 99063057261001, 99063057261001 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063057261001, 99063057261001

Leistungsbezeichnung

Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen: Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen einreichen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

ReSyMeSa (Synonym), Immissionsschutz (Synonym), LAI-Mustermessbericht (Synonym), Biogasanlage (Synonym), Olfaktometrische Analyse (Synonym), Emission (Synonym), Abfallbehandlungsanlagen (Synonym), Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage (Synonym), Jahresbericht (Synonym), Emissionsbericht (Synonym), TA Luft (Synonym), Massekonzentrationen (Synonym), Messstelle (Synonym), Emissionsmessbericht (Synonym), Emissionsmessung (Synonym), 30 BImSchV (Synonym), Gesamtstaub (Synonym), VDI 4220 (Synonym), Geruchsstoffe (Synonym), Schadstoffmessung (Synonym), Abluftbehandlungsanlage (Synonym), Biofilter (Synonym), Immission (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wenn Sie eine biologische Abfallbehandlungsanlage betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln, registrieren und auswerten.

Volltext

Wenn Sie Betreiber einer biologischen Abfallbehandlungsanlage sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen mit speziellen Messgeräten fortlaufend ermitteln, registrieren und auswerten.

Über die Auswertung der Messungen müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen innerhalb bestimmter Fristen an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständiger Messbericht

Voraussetzungen

  • Sie sind Betreiber einer Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen.
  • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 100€ - 2.250€

Verfahrensablauf

  • Sie werten die Messungen aus.
  • Sie erstellen einen Messbericht.
  • Sie senden den Messbericht innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die zuständige Immissionsschutzbehörde.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
  • Die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie nach dem Erstellen des Messberichtes mindestens 5 Jahre aufbewahren.

Weiterführende Informationen

Sie können auf der nachfolgenden Internetseite online nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:

  • den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
  • die Kalibrierung durchführen,
  • einmal jährlich auf Funktionsfähigkeit prüfen.

Hinweise

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:

  • Messungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auswerten,
  • den Messbericht nicht rechtzeitig vorlegen,
  • die Aufzeichnungen der verwendeten Messgeräte nach dem Erstellen des Messberichts nicht mindestens 5 Jahre aufbewahren.

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Kurztext

  • Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen; Entgegennahme bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
  • Betreiber biologischer Abfallbehandlungsanlagen müssen den Luftschadstoffausstoß durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln, registrieren und auswerten.
  • Über die Auswertung der Messungen muss der Betreiber einen Messbericht erstellen und diesen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorlegen.
  • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
  • zuständig in Mecklenburg-Vorpommern: Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilungen 5

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilungen 5

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja