Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für ausländische Spezial-Investmentfonds abgeben
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erbansprüche und -pflichten in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich Steuervorschriften
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Ausländische Spezial-Investmentfonds müssen eine Erklärung ihrer Umsätze und Ausschüttungen abgeben, damit ihre Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden können.
Seit dem 1.1.2018 unterliegen Investmentfonds mit ihren
- inländischen Beteiligungseinnahmen,
- inländischen Immobilienerträgen sowie
- sonstigen inländischen Einkünften
der Körperschaftsteuer.
Die Besteuerungsgrundlagen von ausländischen Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern stellt in der Regel das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) fest. Spezial-Investmentfonds müssen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung anfertigen und beim BZSt einreichen.
Hinweis:
Bei inländischen Spezial-Investmentfonds und ausländischen Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte ausschließlich oder teilweise nicht dem Steuerabzug unterliegen, ist die Erklärung beim örtlich zuständigen Finanzamt einzureichen. Nur für ausländische Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte vollständig dem Steuerabzug unterliegen beziehungsweise die gar keine in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielen, ist das BZSt zuständig.
Bei der Erklärung zum Feststellungsverfahren müssen Sie einreichen:
- Jahresbericht oder der Jahresabschluss und der Lagebericht jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr
- im Falle einer Ausschüttung: ein verbindlicher Beschluss der Verwaltungsgesellschaft über die Verwendung der Erträge
- Verkaufsprospekt (sofern ein Verkaufsprospekt erstellt wurde)
- Anteilsregister
- Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie die Besteuerungsgrundlagen aus der handels- oder investmentrechtlichen Rechnungslegung ermittelt wurden
- Summen- und Saldenlisten, aus denen sich die Zusammensetzung der Einnahmen und Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds ergibt
- Unterlagen zur Aufteilung der Einkünfte auf die einzelnen Anleger
Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von ausländischen Spezial-Investmentfonds müssen abgeben:
- die inländische oder ausländische Verwaltungsgesellschaft oder
- der inländische Anleger
Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.
- Laden Sie sich vom Online Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (BFINV) das Formular herunter und füllen Sie es aus.
- Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss dann von
- einem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds oder
- dessen Bevollmächtigten
unterschrieben werden.
- Schicken Sie das unterschriebene Formular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
- Das BZSt prüft Ihre Erklärung. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen.
- Die eingereichte Erklärung gilt als Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Bei Abweichungen erstellt das BZSt einen Änderungsbescheid und teilt Ihnen diesen Bescheid per Post mit.
- Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung: innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres
Wichtiger Hinweis:
Wenn innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Ausschüttung gefasst wird, muss die Erklärung erst innerhalb von 4 Monaten nach dem Tag des Beschlusses abgegeben werden.
- Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG Erklärung
- Spezial-Investmentfonds müssen eine Erklärung ihrer Umsätze und Ausschüttungen abgeben
- die Erklärung muss bei ausländischen Spezial-Investmentfonds abgeben:
- o die inländische oder ausländische Verwaltungsgesellschaft oder
- o der inländische Anleger
- Auskunft durch: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- Beantragung über: Erklärung muss schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereicht werden
- zuständig: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Bei inländischen Spezial-Investmentfonds und ausländischen Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte ausschließlich oder teilweise nicht dem Steuerabzug unterliegen, ist die Erklärung beim örtlich zuständigen Finanzamt einzureichen.
Nur für ausländische Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte vollständig dem Steuerabzug unterliegen beziehungsweise die gar keine in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielen, ist das BZSt zuständig.
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform nötig: ja
- persönliches Erscheinen: nein
Formular „034269 InvSt 1 - Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG (ID: 034269)“
Bei Bedarf die Formulare:
- „034270 Anlage FB-InvSt (ID: 034270)“
- „034271 Anlage FB-InvSt-Ausschüttung (ID: 034271)“
- „034272 Anlage FB-InvSt-EK (ID: 034272)“
- „034273 Anlage FB-InvSt-Thesaurierung (ID: 034273)“
- „034274 Anlage FB-InvSt-VG (ID: 034274)“
- "034275 Anlage FI-EK (ID: 034275)“
- „034276 Anlage FI-Ausschüttung (ID: 034276)“
- „034277 Anlage FI-Thesaurierung (ID: 034278)“
- „034278 Anlage FI-SoBest/FB-InvSt-SoBest (ID: 034278)“
- „034279 Anlage FI-STK/FB-InvSt-STK (ID: 034279)“