Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen: Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen einreichen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 11 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
- § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 12 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
- Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung (ImmSchZustLVO M-V)
- Tarifstelle 2.5.18 der Immissionsschutz-Kostenverordnung (ImmSchKostVO M-V)
Wenn Sie eine Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.
Die Durchführung der Messung beauftragen Sie bei einer bekanntgegebenen Messstelle. Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Messbericht mit Angaben über:
- Messplanung
- Messergebnis
- verwendete Messverfahren
- Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind
- Sie betreiben eine Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen.
- Sie haben Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert.
- Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
Sie legen den Messbericht folgendermaßen vor:
- Sie wenden sich an eine bekanntgegebene Messstelle, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
- Anschließend bestätigt die Messstelle die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Behörde.
- Zum Messtermin ermittelt die Messstelle die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten Ihrer Abfallbehandlungsanlage.
- Nach Abschluss der Messung erhalten Sie von der Messstelle einen Messbericht.
- Prüfen Sie den Messbericht und reichen Sie ihn unverzüglich bei der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde ein.
Den Messbericht müssen Sie unverzüglich nach der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen.
Wenn Ihre Abfallbehandlungsanlage neu errichtet oder wesentlich verändert wurde, müssen Sie die Messungen im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate an mindestens einem Tag durchführen.
Ab dem zweiten Jahr nach Inbetriebnahme müssen Sie die Messungen ein Mal alle 12 Monate an mindestens 3 Tagen durchführen.
Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
- Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
- Unternehmen, die Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen betreiben, müssen den Luftschadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen
- Messung muss durch akkreditierte (bekanntgegebene) Messstellen durchgeführt werden
- Anlass für die Messung:
- Anlage wurde neu errichtet
- Anlage wurde wesentlich verändert
- regelmäßige Überwachung
- Fristen für die Messung:
- im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate
- anschließend alle 12 Monate
- zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
- zuständig in Mecklenburg-Vorpommern: Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilungen 5
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein