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Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage: Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen einreichen

Mecklenburg-Vorpommern 99063056261003 Typ 3a, Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063056261003

Leistungsbezeichnung

Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage: Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen einreichen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3a, Typ 3b

Begriffe im Kontext

VDI 4220 (Synonym), Emissionsbericht (Synonym), Mischfeuerungen (Synonym), TA Luft (Synonym), Genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage (Synonym), Feuerungswärmeleistung (Synonym), Ableitbedingungen (Synonym), 44 BImSchV (Synonym), ReSyMeSa (Synonym), Emissionsmessbericht (Synonym), Messstelle (Synonym), Schadstoffmessung (Synonym), Immissionsschutz (Synonym), LAI-Mustermessbericht (Synonym), Gasturbinenanlage (Synonym), Emission (Synonym), Luftschadstoffe (Synonym), Verbrennungsmotoranlagen (Synonym), Abgasverlust (Synonym), Diskontinuierliche Messung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

bei mittelgroßen Feuerungsanlagen

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen deren Schadstoffausstoß und Abgasverlust durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

Volltext

Wenn Sie Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen deren Schadstoffausstoß und Abgasverlust durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

Sie müssen die Messungen durch ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen durchführen lassen. Nur wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 10 Megawatt betreiben, können Sie die Messung auch durch einen Schornsteinfeger vornehmen lassen.

Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen unverzüglich an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden. Wenn die Messungen durch einen Schornsteinfeger durchgeführt werden, bekommen Sie von diesem eine entsprechende Bescheinigung, die Sie unverzüglich bei der Behörde vorlegen müssen.

Erforderliche Unterlagen

Vollständiger Messbericht mit Angaben über:

  • Messplanung
  • Messergebnis
  • verwendete Messverfahren
  • Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind

Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 10 Megawatt betreiben und die Messung von einem Schornsteinfeger durchgeführt wurde:

  • Bescheinigung des Schornsteinfegers über die Messung

Voraussetzungen

  • Sie sind Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
  • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen oder emissionsrelevant geändert.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 100€ - 2.250€
Für die Amtshandlung werden Gebühren erhoben. Die Höhe orientiert sich vor allem an den Errichtungskosten der Anlage oder dem Verwaltungsaufwand. Näheres regelt die Immissionsschutz-Kostenverordnung M-V.

Verfahrensablauf

  • Sie wenden sich an ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
  • Das Messinstitut oder der Sachverständige erstellt für Sie die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde.
  • Zum Messtermin ermittelt das Messinstitut oder der Sachverständige bei Ihnen vor Ort die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten für Ihre Anlage.
  • Nach Abschluss der Messungen erhalten Sie vom Messinstitut oder vom Sachverständigen einen Messbericht.
  • Sie prüfen den Messbericht und senden diesen zusammen mit der Messplanung, den Ergebnissen der Messungen, dem verwendeten Messverfahren und den Betriebsbedingungen bei der Messung an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.
  • Sie erhalten anschließend von der Behörde eine Bestätigung über den Eingang Ihres Messberichts.

Wenn Sie die Einzelmessungen für eine nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 10 Megawatt durchführen lassen wollen:

  • Sie können die Messungen anstelle eines Messinstituts oder eines Sachverständigen auch durch einen Schornsteinfeger durchführen lassen.
  • Die restlichen Schritte entsprechen dem oben beschriebenen Verfahren.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Frist

Die Messungen müssen Sie in jedem Fall innerhalb von 4 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage oder jeder anderen emissionsrelevanten Änderung durchführen lassen.

Den Messbericht oder die Bescheinigung müssen Sie bei der zuständigen Behörde unverzüglich einreichen.

Hinweise

  • Der Messbericht hat inhaltlich dem Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe 2018) zu entsprechen.
  • Wenn Sie den Messbericht oder die Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Rechtsbehelf

Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Kurztext

  • Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen; Entgegennahme bei mittelgroßen Feuerungsanlagen
  • Betreiber bestimmter mittelgroßer Feuerungsanlagen, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen müssen deren Schadstoffausstoß durch Einzelmessungen ermitteln lassen
  • Messung muss in der Regel durch ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen durchgeführt werden
  • Anlass zur Messung:
    • Inbetriebnahme der Anlage oder
    • Emissionsrelevante Änderung der Anlage
  • Frist zur Messung: Innerhalb von 4 Monaten nach Inbetriebnahme oder einer emissionsrelevanten Änderung
  • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
  • zuständig in Mecklenburg-Vorpommern:
    • genehmigungsbedürftige Anlagen: Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilungen 5
    • nicht genehmigungsbedürftige Anlagen: Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Ist die Anlage nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig?

  • bei "Ja" klicken Sie auf "Weiter mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)"
  • bei "Nein" klicken Sie auf "Weiter mit der Unteren Immissionsschutzbehörde"