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Industrie- oder Gewerbeanlage: Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen einreichen

Mecklenburg-Vorpommern 99063056261007 Typ 3a, Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063056261007

Leistungsbezeichnung

Industrie- oder Gewerbeanlage: Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen einreichen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3a, Typ 3b

Begriffe im Kontext

genehmigungsbedürftige Anlage (Synonym), ReSyMeSa (Synonym), Industrieanlage (Synonym), BImSchG (Synonym), VDI 4220 (Synonym), Emissionsmessbericht (Synonym), Emission (Synonym), Immissionsschutzgesetz (Synonym), Emissionsbericht (Synonym), Emissionsmessung (Synonym), LAI-Mustermessbericht (Synonym), Luftschadstoffe (Synonym), 9 BImSchV (Synonym), Messbericht (Synonym), Messstelle (Synonym), Diskontinuierliche Messung (Synonym), TA Luft (Synonym), Schadstoffmessung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

bei Anlagen gemäß Genehmigungsbescheid

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben möchten, kann im Genehmigungsbescheid behördlich festgelegt werden, dass Sie die Einhaltung von Grenzwerten vom Schadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

Volltext

Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben oder betreiben möchten, kann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens im Genehmigungsbescheid behördlich festgelegt werden, dass Sie die Einhaltung von Grenzwerten vom Schadstoffausstoß der Anlage regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

Sie müssen die Messungen in der Regel durchführen, wenn Sie Ihre Anlage neu errichtet, in Betrieb genommen oder wesentlich verändert haben.

Einzelheiten zu Art und Umfang der Messungen im Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage.

Die angeordneten Messungen müssen Sie durch ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen durchführen lassen.

Die Ergebnisse der Messungen müssen Sie anschließend in einem Messbericht zusammenfassen und diesen an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.

Erforderliche Unterlagen

  • Genehmigungsbescheid
  • vollständiger Messbericht mit Angaben über:
    • die Messplanung
    • das Ergebnis jeder Einzelmessung
    • das verwendete Messverfahren

Voraussetzungen

Ihnen liegt ein Genehmigungsbescheid für eine genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlage vor.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 100€ - 2.250€
Für die Amtshandlung werden Gebühren erhoben. Die Höhe orientiert sich vor allem an den Errichtungskosten der Anlage oder dem Verwaltungsaufwand. Näheres regelt die Immissionsschutz-Kostenverordnung M-V.

Verfahrensablauf

  • Sie haben einen Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage erhalten, in dem Einzelmessungen behördlich festgelegt sind.
  • Sie wenden sich an ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
  • Anschließend bestätigt das Messinstitut oder der Sachverständige für Sie die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde.
  • Zum Messtermin ermittelt das Messinstitut oder der Sachverständige die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten für Ihre Anlage.
  • Nach Abschluss der Messung erhalten Sie vom Messinstitut oder vom Sachverständigen einen Messbericht.
  • Den Messbericht müssen Sie prüfen und zusammen mit der Messplanung, dem Ergebnis jeder Einzelmessung, dem verwendeten Messverfahren und den Betriebsbedingungen bei der Messung innerhalb der im Genehmigungsbescheid genannten Frist an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
  • Sie erhalten von der Behörde eine Bestätigung über den Eingang Ihres Messberichts.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Frist

Messungen und Messbericht müssen innerhalb der im Genehmigungsbescheid genannten Frist zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Hinweise

  • Der Messbericht hat inhaltlich dem Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe 2018) zu entsprechen.
  • Wenn Sie behördlich angeordnete Messungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Rechtsbehelf

Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Kurztext

  • Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen; Entgegennahme bei Anlagen gemäß Genehmigungsbescheid
  • behördliche Anordnung von immissionsschutzrechtlichen Einzelmessungen (Schadstoffmessung)
  • gilt nur für bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- und Gewerbeanlagen
  • Art, Umfang und Fristen der Messungen ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid für die Anlage
  • Messungen müssen durch akkreditiertes Messinstitut oder Sachverständigen durchgeführt werden.
  • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
  • zuständig in Mecklenburg-Vorpommern:
    • genehmigungsbedürftige Anlagen: Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilungen 5
    • nicht genehmigungsbedürftige Anlagen: Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Ist die Anlage nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig?

  • bei "Ja" klicken Sie auf "Weiter mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)"
  • bei "Nein" klicken Sie auf "Weiter mit der Unteren Immissionsschutzbehörde"