Amtliche Untersuchung auf Trichinen beim Wild anmelden
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Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Verordnung (EG) NR. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs
Wenn Sie Jägerin oder Jäger sind und Wildschweine oder Dachse jagen und diese als Lebensmittel verwendet oder an andere abgegeben werden sollen, dann müssen Sie eine Trichinenuntersuchung durch die zuständige Behörde durchführen lassen.
Neben Wildschweinen und Dachsen unterliegen auch andere fleischfressende Wildtiere, wie Waschbären, der Trichinenuntersuchungspflicht.
Wenn Sie Jägerin oder Jäger sind und Wildschweine und Dachse erlegen, müssen Sie die Tiere vor dem Verzehr auf Trichinen amtlich untersuchen lassen. Trichinen sind kleine Fadenwürmer, die sich als Parasiten in der Muskulatur von Säugetieren einnisten können. Besonders Wildschweine und Dachse können Träger sein.
Der Verzehr von trichinenbelastetem Wildfleisch kann schwere Erkrankungen beim Menschen verursachen. Durch eine Untersuchung wird die Sicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleistet. Erst nach erfolgter Untersuchung und negativem Ergebnis dürfen Sie das Wildfleisch als Lebensmittel verwenden oder es an andere abgeben.
Wenn Sie das erlegte Wild an einen Betrieb des Einzelhandels oder an einen Jäger abgeben, geht die Verpflichtung zur Anmeldung zur Untersuchung auf Trichinen auf diese über. Sollten Sie vor oder nach dem Erlegen des Wildes Merkmale festgestellt haben, die das Fleisch des Tieres als bedenklich zum Verzehr für Menschen erscheinen lassen, müssen Sie diese Information an die abnehmende Person weitergeben.
Wenn die Probe von den Behörden untersucht wurde, übermittelt die Behörde im Gegenzug das Ergebnis der Untersuchung an Sie weiter. Alternativ können Sie nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde davon ausgehen, dass keine Trichinen gefunden wurden, wenn Sie bis zu einem festgelegten Zeitpunkt keine Meldung erhalten haben.
- Antrag
- Wildmarke
- Beauftragung zur Trichinenprobeentnahme
- Wildursprungsschein
Die Kosten für die amtliche Trichinenuntersuchung werden kommunal festgelegt und können je nach Tier variieren.
- Jägerin oder Jäger erlegt Tier und markiert den Tierkörper mit einer Wildmarke
- Jägerin oder Jäger entnimmt Probe und bereitet diese für Abgabe vor (Verpackung und Kennzeichnung)
- Jägerin oder Jäger übermittelt Daten in Papierform oder digital an die Behörde und stellt die Probe zur amtlichen Untersuchung zur Verfügung
- Behörde prüft Datensatz und Probe
- Behörde untersucht Probe
- Behörde teilt das Ergebnis der Untersuchung mit (Alternativ: Behörde teilt vorab mit, bis zu welchem Zeitpunkt Sie sich meldet, wenn die Proben nicht negativ sind)
- Amtliche Untersuchung auf Trichinen; Bescheinigung
- Fleisch von Wildschweinen oder Dachsen auf Trichinen amtlich untersuchen
- Trichinenprobe mit dazugehörigen Wildursprungsschein bei der zuständigen Behörde abgeben
- Antrag an die Behörde per Post oder online übermitteln
- zuständig: Veterinär- und Lebensmittelüberwachung der Kreise und kreisfreien Städte
- Alternativ zur Übermittlung des elektronischen Wildursprungsscheins ist der bisher verwendete Wildursprungsschein (Papier) der Probe beizufügen.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Die Antragstellung erfolgt mit Abgabe des vollständig ausgefüllten Wildursprungsscheines und der Probe.
Die Ausgabe des Wildursprungsscheines und der Wildmarken erfolgt durch die unteren Jagdbehörden der Landkreise/ kreisfreien Städte.