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Bescheinigung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlagen oder der Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99012105022000, 99012105022000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012105022000, 99012105022000

Leistungsbezeichnung

Bescheinigung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlagen oder der Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Feuerungsanlage (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Bescheinigung (022)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.12.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wenn Sie eine Feuerstätte, einen Verbrennungsmotor oder ein Blockheizkraftwerk in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie vorher eine Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen beantragen.

Volltext

Wenn Sie eine Feuerstätte, einen Verbrennungsmotor oder ein Blockheizkraftwerk in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dafür vorher eine Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit beantragen.

Die Bescheinigung müssen Sie beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beantragen. Dieser prüft dann bei Ihnen vor Ort die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen und stellt Ihnen darüber eine Bescheinigung aus.

Bei einer geplanten Inbetriebnahme von Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen und stellt Ihnen darüber eine Bescheinigung aus. Sie müssen dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger rechtzeitig Gelegenheit geben, auch den Rohbauzustand zu besichtigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag

Voraussetzungen

  • Sie müssen Bauherr oder Bauherrin sein.
  • Sie haben der Bauaufsichtsbehörde bereits fristgerecht die geplante Inbetriebnahme der Feuerstätten, des Verbrennungsmotors oder des Blockheizkraftwerks angezeigt.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 37,19€ - 85,68€
  • Die Gebühr für die erforderliche Vorbesichtigung im Rohbauzustand beträgt 37,19 Euro.
  • Die Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigung beträgt 85,68 Euro.
  • Es fällt eine Zusatzgebühr je angefangenen vollen Meter des senkrechten Teils des Schornsteins oder der Abgasleitung in Höhe von 1,43 Euro an.
  • Zusätzlich fallen Fahrtkostengebühren in Höhe von 0,86 Euro für jeden im Kehrbezirk zurückgelegten Kilometer an.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Feuerstätte, einen Verbrennungsmotor oder ein Blockheizkraftwerk in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dazu im Voraus eine Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit beantragen.

Reichen Sie dazu einen formlosen Antrag bei dem für Sie zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ein.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger besichtigt und prüft dann Ihre Feuerstätte, Ihren Verbrennungsmotor oder Ihr Blockheizkraftwerk vor Ort. Im Anschluss an die Besichtigung und Prüfung stellt Ihnen der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger eine Bescheinigung über die Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit aus.

Sollte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Mängel feststellen, erhalten Sie einen Mängelbericht. Erst nachdem Sie die Mängel beseitigt haben, erhalten Sie die Bescheinigung über die Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)
Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden: 14 Tag(e)
vor dem Fertigstellungstermin der Feuerungsanlage, damit der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Gelegenheit zur Besichtigung im Rohbauzustand der Anlage hat.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • keiner

Kurztext

  • Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen oder Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen beantragen
  • Die Anzeige der geplanten Nutzungsaufnahme der Anlage muss vorausgegangen sein und ist dem Antrag als Nachweis beizulegen.
  • Es fallen Gebühren für die Bearbeitung und für Fahrtkosten an.
  • Zuständige Behörde: Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein