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Erfüllungserklärung für die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes bei Änderungen von bestehenden Gebäuden einreichen

Mecklenburg-Vorpommern 99138034261000, 99138034261000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99138034261000, 99138034261000

Leistungsbezeichnung

Erfüllungserklärung für die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes bei Änderungen von bestehenden Gebäuden einreichen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Erneuerbare Energien (138)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wenn Sie ein beheiztes oder gekühltes Gebäude besitzen, und Sie Außenbauteile erneuern, ersetzen oder erstmalig einbauen und das Gebäude energetisch bewertet wird, müssen Sie nachweisen, dass das Gebäude die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einhält.

Volltext

Das Gebäudeenergiegesetz stellt Anforderungen an die energetischen Eigenschaften von Gebäuden. Der Eigentümer eines beheizten oder gekühlten Gebäudes muss nachweisen, dass das Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt. Der Nachweis erfolgt mit der Erfüllungserklärung. Die Erfüllungserklärung ist abzugeben, nachdem am Gebäude Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut wurden und das Gebäude energetisch bewertet wurde.

Erforderliche Unterlagen

  • Erfüllungserklärung
  • Energieausweis[e]
  • Berechnungen
  • gegebenenfalls
    • Unternehmererklärung
    • Lieferantenbestätigung
    • Lieferantenbescheinigung
    • Bescheid über Befreiung von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes

Voraussetzungen

Sie müssen bestätigen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden.

Dafür müssen Sie bei Änderungen von bestehenden Gebäuden eine Erfüllungserklärung nach dem vorgegebenen Muster einreichen. Erfüllungserklärungen müssen nur für beheizte/gekühlte Gebäude abgegeben werden.

Änderungen von bestehenden Gebäuden sind zum Beispiel:

  • Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Außenbauteilen mit mehr als 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe (zum Beispiel Außenwände, Fenster, Dachflächen),
  • Erweiterungen oder Ausbau um beheizte oder gekühlte Räume.

Kosten

  • Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Die jeweiligen Länder regeln das Verfahren zur Erfüllungserklärung, die Berechtigung der Ausstellung, die Pflichtangaben sowie die vorzulegenden Nachweise.

Für Mecklenburg-Vorpommern gilt:

  • Das Formular für die Erfüllungserklärung muss von einer sachkundigen und ausstellungsberechtigten Person ausgefüllt und unterschrieben werden. Die ausstellungsberechtigte Person muss eine Vor-Ort-Besichtigung des Gebäudes vorgenommen und die Erfüllung der Anforderungen aus dem Gebäudeenergiegesetz geprüft haben.
  • Bei gemischt genutzten Gebäuden ist für jeden Gebäudeteil eine gesonderte Erfüllungserklärung abzugeben.
  • Unterschreiben Sie als Eigentümerin oder Eigentümer des Gebäudes die Erfüllungserklärung.
  • Fügen Sie der Erfüllungserklärung die erforderlichen Unterlagen als Nachweise bei. Eventuell müssen Sie ergänzende Berechnungen und Nachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.
  • Reichen Sie die Erfüllungserklärung mit erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Monats nach Abschluss der Arbeiten bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die Vorlagefrist kann im Einzelfall durch die zuständige Behörde verlängert werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Vorlagefrist: 0 - 1 Monat(e)
nach Abschluss der Arbeiten am Gebäude. Die Vorlagefrist kann im Einzelfall durch die zuständige Behörde verlängert werden.
  • Einreichung der Erfüllungserklärung nach Fertigstellung der Maßnahme

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf möglich.

Kurztext

  • Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Bestandsgebäude einreichen
  • Änderungen eines Bestandsgebäudes sind z. B. Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Außenbauteilen mit mehr als 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe (z. B. Außenwände, Fenster, Dachflächen), Erweiterungen oder Ausbau um beheizte oder gekühlte Räume
  • Erfüllungserklärungen müssen nur für beheizte/gekühlte Gebäude abgegeben werden
  • Bei gemischt genutzten Gebäuden ist für jeden Gebäudeteil eine Erfüllungserklärung abzugeben
  • Mit der Erfüllungserklärung muss mindestens ein Energieausweis eingereicht werden, die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern (z. B. Berechnungsunterlagen zum Energieausweis, Unternehmererklärung nach § 96 Absatz 1 GEG)
  • Die Erfüllungserklärung muss von einer sachkundigen Person ausgestellt und von dieser unterzeichnet werden. Die ausstellungsberechtigte Person muss eine Vor-Ort-Besichtigung des Gebäudes vorgenommen und die Erfüllung der Anforderungen aus dem Gebäudeenergiegesetz geprüft haben.
  • Der Eigentümer des Gebäudes müssen die Erfüllungserklärung ebenfalls unterzeichnen und bei der zuständigen Behörde einreichen
  • Mit der Erfüllungserklärung muss der Energieausweis und ggf. weitere Unterlagen eingereicht werden. Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern (z. B. Berechnungsunterlagen zum Energieausweis, Lieferantenbestätigung nach § 96 Absatz 4 GEG)
  • Die Erfüllungserklärung muss innerhalb eines Monats nach Fertigstellung abgegeben werden. Die Vorlagefrist kann im Einzelfall durch die zuständige Behörde verlängert werden.
  • Antrag über vorgegebenes Formular, Unterschrift erforderlich
  • Zuständige Behörde sind die Landkreise und die kreisfreien Städte in Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte

Formulare

  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein