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Übernahme von Mietrückständen zur Sicherung der Unterkunft beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99107042068002 Typ 3a, Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107042068002

Leistungsbezeichnung

Übernahme von Mietrückständen zur Sicherung der Unterkunft beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3a, Typ 3b

Begriffe im Kontext

SGB 12 (Synonym), Schulden (Synonym), Wohnungskündigung (Synonym), Behebung einer Notlage (Synonym), Zahlungsunfähigkeit Mieterin (Synonym), Räumung von Wohnraum (Synonym), Beihilfe (Synonym), Wohnungsnotfälle (Synonym), Wohnungslosigkeit (Synonym), Mietrückstände (Synonym), Mahnung (Synonym), Wohnraumräumung (Synonym), Miete (Synonym), Mietschulden (Synonym), Zwangsräumung (Synonym), Geldleistung als Beihilfe (Synonym), Nichtzahlung der Miete (Synonym), Zahlungsunfähigkeit Mieter (Synonym), Geldleistung als Darlehen (Synonym), SGB XII (Synonym), Notlage (Synonym), Sicherung der Unterkunft (Synonym), Räumungsklage (Synonym), Mieterin (Synonym), Sozialhilfe (Synonym), Wohnungsverlust (Synonym), Wohnung (Synonym), Mieter (Synonym), Wohnungsbedarf (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Übernahme (068)

Verrichtungsdetail

SGB XII

SDG Informationsbereiche

  • nicht SDG-relevant

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wenn Sie Mietschulden haben, können Sie finanzielle Hilfe zur Vermeidung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit sowie Beratung zur Unterbringung bei eingetretenem Wohnungsverlust erhalten.

Volltext

Mietschulden können aufgrund von Zahlungsunfähigkeit entstehen und möglicherweise zum Verlust Ihrer Unterkunft führen.

Wenn Sie Mietschulden haben, können diese unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden, wenn dies zur Sicherung Ihrer Unterkunft dient.

Diese Unterstützung erhalten Sie in Form eines Darlehens oder einer Beihilfe. Eine Beihilfe muss im Gegensatz zum Darlehen nicht zurückgezahlt werden.

Voraussetzung ist, dass Sie nicht in der Lage sind, den Mietrückstand aus eigener Kraft zu bewältigen. Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Sie können die Unterstützung auch noch beantragen, wenn Ihnen aufgrund des Mietrückstands bereits die Wohnung gekündigt wurde.

Die Behörde prüft, ob alle Voraussetzungen für eine Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind. Sie können sich auch beraten lassen, wie Sie zum Beispiel mit Ratenzahlungen den Mietrückstand wieder auflösen.

Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.

Wenn Sie Mietschulden haben, können diese nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage dient. Eine Übernahme durch die zuständige kommunale Behörde erfolgt, wenn Ihnen ein akuter Wohnungsverlust droht.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Übernahme der Mietrückstände
  • aktuelle Forderungsaufstellung/Mietkontoauszug
  • Mahnung/Kündigung/Räumungsklage
  • Mietvertrag/gegebenenfalls Mietbescheinigung
  • Nebenkostenabrechnung
  • Einkommensnachweis aller im Haushalt lebender Menschen der letzten 3 Monate (zum Beispiel Lohnabrechnungen, Jobcenterbescheid, Einkommen der Kinder)
  • Auflistung aller weiteren Ausgaben einschließlich der Nachweise (zum Beispiel Telefonkosten, Versicherungen, Busticket)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • gegebenenfalls Nachweise von Schuldverpflichtungen (zum Beispiel Ratenzahlung und/oder Kreditverträge)
  • gegebenenfalls Ablehnung einer Ratenzahlung von Seiten der Vermieterin oder des Vermieters/einer Bank
  • gegebenenfalls Aufenthaltsgenehmigung
  • gegebenenfalls weitere Nachweise

Voraussetzungen

Ihre Mietschulden können nur übernommen werden, wenn unter anderem:

  • die Kosten für Ihre aktuelle Unterkunft angemessen sind,
  • Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter sich schriftlich mit der Fortführung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt,
  • Ihre Absichtserklärung vorliegt, längerfristig in der Wohnung zu bleiben,
  • es keine Möglichkeit gibt, die Notlage aus eigener Kraft zu beseitigen (zum Beispiel durch eine Vereinbarung einer Ratenzahlung mit Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter),
  • zukünftige Mietzahlungen gesichert sind (zum Beispiel durch Direktzahlungen des zuständigen Leistungsträgers) und Sie daher in der Wohnung bleiben können.

Kosten

Abgabe: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Die Übernahme von Mietrückständen können Sie schriftlich beantragen. Es empfiehlt sich, einen Beratungstermin vor der Antragstellung zu vereinbaren.

  • Optional: Sie kontaktieren die zuständige kommunale Behörde und vereinbaren einen Beratungstermin, in welchem Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden.
  • Sie reichen den Antrag mit Nachweisen schriftlich oder online ein.
  • Falls kein Beratungstermin stattgefunden hat, können Sie zu einem Termin eingeladen werden.
  • Wenn alle Unterlagen vollständig sind, kann gegebenenfalls optional ein Termin zu einem Hausbesuch [G1]   mit Ihnen vereinbart werden.
    • Wird kein Hausbesuch vereinbart, erfolgt die Antragsannahme bereits im Ersttermin.
    • Wenn ein Hausbesuch stattfindet, werden Ihre häuslichen Verhältnisse überprüft. Es wird überprüft, ob Ihre Wohnung erhaltenswert ist.
  • Manchmal wird Ihre Vermieterin/Ihr Vermieter, das Amtsgericht und/oder werden andere Beteiligte von der Übernahme Ihrer Mietschulden informiert.
  • Der zuständige Träger der Sozialhilfe prüft Ihren Antrag.
  • Sie werden benachrichtigt, ob Ihre Mietschulden übernommen werden oder nicht.
  • Wenn Ihre Mietschulden übernommen werden sollen, erfolgt die Begleichung Ihrer Mietschulden durch den Träger der Sozialhilfe.
  • Sie vereinbaren schriftlich mit dem Träger der Sozialhilfe die Rückzahlung Ihrer Mietschulden. Die Rückzahlung erfolgt in der Regel durch eine Abtretung von Leistungsansprüchen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 2 - 4 Wochen, nachdem der Behörde alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Frist

Es gibt keine Frist. Grundsätzlich sollten Sie sich aber möglichst früh melden, wenn Mietschulden auftreten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Kurztext

  • Mietrückstände Übernahme SGB XII
  • unter bestimmten Voraussetzungen kann das zuständige Sozialamt Mietschulden übernehmen
  • zur Vermeidung von Wohnungsverlust oder Obdachlosigkeit
  • auch möglich, wenn bereits eine Kündigung ausgesprochen wurde
  • Entscheidung ist immer eine Einzelfallentscheidung
  • überwiegend wird ein Darlehen gewährt, in einigen Fällen auch als Beihilfe
  • zuständig: zuständiges Sozialamt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

zuständiges Sozialamt

Formulare

nicht vorhanden