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Niederfrequenzanlage oder Gleichstromanlage: Änderungen anzeigen

Mecklenburg-Vorpommern 99063067261000, 99063067261000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063067261000, 99063067261000

Leistungsbezeichnung

Niederfrequenzanlage oder Gleichstromanlage: Änderungen anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Wesentliche Änderungen von Niederfrequenzanlagen oder Gleichstromanlagen anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Spannung (Synonym), Niederfrequenzanlage Änderung (Synonym), Datenblatt (Synonym), Erdkabel (Synonym), Gleichstromanlage (Synonym), wesentliche Änderung (Synonym), Niederfrequenzanlage (Synonym), elektromagnetische Felder (Synonym), Gleichstromanlage Änderung (Synonym), Leitungen (Synonym), Hochspannungsmasten (Synonym), Kilovolt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern 29.10.2024

Teaser

Wenn Sie eine wesentliche Änderung an einer Gleichstromanlage oder an einer Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt vornehmen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Wenn Ihre Anlage keine anderen behördlichen Genehmigungen erfordert, die den Immissionsschutz betreffen, müssen Sie eine geplante wesentliche Änderung bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dafür haben Sie bis spätestens 2 Wochen vor der Durchführung der Änderung Zeit.

Wenn Sie eine wesentliche Änderung an einer Niederfrequenzanlage mit weniger als 110 Kilovolt vornehmen wollen, müssen Sie erforderliche Unterlagen nur dann einreichen, wenn die zuständige Behörde Sie dazu auffordert.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige mit den für die Anlage maßgebenden Daten
  • Lageplan

Voraussetzungen

  • Ihre Anlage überquert oder liegt
    • auf einem Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans oder
    • innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder
    • auf einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 100€ - 2.250€

Verfahrensablauf

  • Sie reichen die Anzeige mit dem Lageplan schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch per E-Mail bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde nimmt Ihre Anzeige entgegen und prüft sie.
  • Falls weitere Informationen benötigt werden, kommt die Behörde auf Sie zu.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Sie müssen die Anzeige bis spätestens 2 Wochen vor den wesentlichen Änderungen an Ihrer Anlage bei der zuständigen Behörde eingereicht haben. Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang der Anzeige.

Frist

Sie müssen die Anzeige bis spätestens zwei Wochen vor der wesentlichen Änderung der Anlage bei der zuständigen Behörde eingereicht haben.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreichen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

Rechtsbehelf

Keiner. Da es sich nur um ein Anzeigeverfahren handelt, sind keine rechtlichen Schritte Ihrerseits möglich.

Kurztext

  • Niederfrequenzanlagen oder Gleichstromanlagen, Anzeige wesentlicher Änderungen; Entgegennahme
  • Wesentliche Änderungen von Niederfrequenzanlagen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und von Gleichstromanlagen müssen vorher bei zuständiger Behörde angezeigt werden.
  • Bei wesentlichen Änderungen an Niederfrequenzanlagen mit einer Nennspannung von weniger als 110 Kilovolt müssen erforderliche Unterlagen nur auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden.
  • Anzeige muss bis spätestens zwei Wochen vor der wesentlichen Änderung der Anlage eingereicht werden.
  • zuständig: zuständige Behörde
  • Zuständig in Mecklenburg-Vorpommern sind die unteren Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte - als untere Immissionsschutzbehörden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja