Benutzung eines Gewässers: Erlaubnis für die Entnahme und das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 8 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 9 Absatz 1 Nummer 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 12 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 25 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 26 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 33 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG)
- § 7 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- § 21 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- § 48 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- § 113 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Kassenzeichen: 200 Wasserwirtschaftskostenverordnung (WaKostVO M-V)
Wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten möchten, können Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde beantragen.
Wenn Sie Wasser aus einem oberirdischen Gewässer - also aus einem Fluss, See, Kanal, Bach, Graben oder Teich - entnehmen möchten, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis. Diese können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Sie prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Sie Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann.
Die Erlaubnis legt Zweck, Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Die Erlaubnis kann von den Behörden widerrufen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis sowie auf die Nutzung von Gewässern besteht nicht.
Wenn Sie Wasser für den Gemeingebrauch, den Anlieger- oder Eigentümergebrauch entnehmen wollen, brauchen Sie keine wasserrechtliche Erlaubnis. Der Gemeingebrauch umfasst beispielsweise
- die Entnahme einer geringen Wassermenge für einen vorübergehenden Zweck; gering ist die Wassermenge, wenn sie mit Handschöpfgeräten (zum Beispiel Eimern) unter Einsatz von Muskelkraft entnommen werden kann; bei Verwendung von Wasserpumpen liegt kein Gemeingebrauch vor,
- die Entnahme von Wasser zur Speisung von Viehtränken auf der Weide.
Als Eigentümer des oberirdischen Gewässers brauchen Sie keine wasserrechtliche Erlaubnis, wenn Sie oder eine durch Sie berechtigte Person daraus Wasser für den eigenen Bedarf entnehmen (Eigentümergebrauch). Andere dürfen durch die Wasserentnahme aber nicht beeinträchtigt werden. Die Grenze findet der Eigentümergebrauch, wenn eine wesentliche Verminderung der Wasserführung, eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder eine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts erfolgt.
Als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Grundstücks, das an ein natürliches oberirdisches Gewässer direkt angrenzt, dürfen Sie unter den gleichen Maßgaben wie der Gewässereigentümer (siehe Eigentümergebrauch) erlaubnisfrei Wasser für den eigenen Bedarf entnehmen (Anliegergebrauch). An Bundeswasserstraßen oder sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen, gilt der Anliegergebrauch allerdings nicht.
In bestimmten Gefahrenlagen und Notfällen ist auch keine Erlaubnis erforderlich, zum Beispiel im Falle eines Brandes, für dessen Löschung Sie Wasser abpumpen müssen. Die zuständige Wasserbehörde muss von der Gewässerbenutzung allerdings unverzüglich benachrichtigt werden.
Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.
In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:
- Vorhabenbeschreibung mit hydraulischer Berechnung der Entnahmemengen und Beschreibung der Entnahmeanlagen (zum Beispiel Pumpenanlage und Transportsystem)
- Lageplan der Entnahmestelle(n) und gegebenenfalls Einleitstelle(n)
- Angaben zu Zweck und Dauer der Wasserentnahme
Optional:
- hydrologisches Gutachten (Auswirkungen der Wasserentnahmen)
- Nachweis des Erhalts der Mindestwasserführung
- Unterlagen zur UVP-Vorprüfung
- Fachbeitrag nach WRRL
- Stellungnahme des Unterhaltungspflichtigen/Wasser- und Bodenverband für das Entnahmegewässer
- Zustimmung des Gewässereigentümers; bei Bundeswasserstraßen evtl. auch eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung
Das Entnahmegewässer, angrenzende Gewässer sowie von ihnen abhängende Landökosysteme und Feuchtgebiete und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet.
Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Wasserwirtschaftskostenverordnung M-V, für die Erteilung der Erlaubnis gilt Tarifstelle 200 (70 bis 30.000 Euro). Weitere Gebühren können bei Erteilung von Auflagen und Anordnungen durch die Wasserbehörde entstehen.
Eine Erlaubnis können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:
- Senden Sie Ihren Antrag auf eine Erlaubnis mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
- Die zuständige Wasserbehörde
- prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
- prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen,
- führt eine Umweltverträglichkeits-Vorprüfung durch und veröffentlicht deren Ergebnis; bei einer geplanten Wasserentnahme für ein landwirtschaftliches Projekt von mindestens 5.000 Kubikmeter pro Jahr oder wenn mit der Wasserentnahme der Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder sonstigen Speicherung von Wasser verbunden ist.
- Sie erhalten
- eine Erlaubnis oder
- einen Ablehnungsbescheid.
- Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
- Sie zahlen die Gebühr.
Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang des Antrags und der Unterlagen ab.
Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.
- Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern; Erlaubnis
- Für das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
- Voraussetzung: Durch das Vorhaben sind keine schädlichen, unvermeidbaren oder nicht ausgleichbaren Gewässerveränderungen zu erwarten
- Antrag ist gebührenpflichtig
- zuständig:
- untere Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte bei Wasserentnahme aus einem Gewässer 2. Ordnung
- Staatliches Amt für Umwelt und Naturschutz als untere Wasserbehörde bei Wasserentnahme aus einem Gewässer 1. Ordnung
Erfolgt die Wasserentnahme aus einem Gewässer 1. Ordnung?
bei "Ja" klicken Sie auf "Weiter mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)"
bei "Nein" klicken Sie auf "Weiter mit der unteren Wasserbehörde"
Anträge können in der Regel formlos gestellt werden. Für einige, oft wiederkehrende Fälle, halten manche Wasserbehörden auch Antragsvordrucke bereit. Bitte erkundigen Sie sich.