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Imissionsschutz: Nichteinhaltung von Genehmigungsanforderungen bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach Industrieemissions-Richtlinie mitteilen

Mecklenburg-Vorpommern 99063080261000, 99063080261000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063080261000, 99063080261000

Leistungsbezeichnung

Imissionsschutz: Nichteinhaltung von Genehmigungsanforderungen bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach Industrieemissions-Richtlinie mitteilen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Genehmigungsbescheid (Synonym), Luftverunreinigung (Synonym), Nebenbestimmungen (Synonym), Industrieanlagen (Synonym), Umwelteinwirkungen (Synonym), Industrieemissionsrichtlinie (Synonym), Luftverschmutzung (Synonym), Luftschadstoffe (Synonym), Emissionsüberwachung (Synonym), Meldepflicht (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • nicht SDG-relevant

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Sie sind Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie und haben festgestellt, dass die Genehmigungsanforderungen nicht eingehalten werden? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.

Volltext

Wenn Sie Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie sind und festgestellt haben, dass die Genehmigungsanforderungen nicht eingehalten werden, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllte Mitteilung über Nichteinhaltung von Genehmigungsanforderungen

Voraussetzungen

  • Sie sind Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie.
  • Sie haben festgestellt, dass die Genehmigungsanforderungen nicht eingehalten werden.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Sie teilen der für Sie zuständigen Behörde die festgestellte Nichteinhaltung der Genehmigungsanforderungen mit.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Mitteilung.
  • Bei Rückfragen kommt die zuständige Behörde auf Sie zu.

Bearbeitungsdauer

 Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Frist

Die Mitteilung hat unverzüglich nach Feststellung der Nichteinhaltung durch den Betreiber zu erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Kurztext

  • Genehmigungsbedürftige Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie - Mitteilung über die Nichteinhaltung von Genehmigungsanforderungen; Entgegennahme
  • Stellt Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie fest, dass Genehmigungsanforderungen für die Anlage nicht eingehalten werden, muss er dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.
  • Mitteilung muss unverzüglich erfolgen.
  • zuständig: zuständige Behörde
  • Zuständig in Mecklenburg-Vorpommern sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilungen 5

Ansprechpunkt

Zuständige Behörde

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde

Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilung 5

Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja