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Beseitigung oder Veränderung geschützter Landschaftsbestandteile (zum Beispiel Alleen) beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99090022276000, 99090022276000 Typ 4a, Typ 4b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99090022276000, 99090022276000

Leistungsbezeichnung

Beseitigung oder Veränderung geschützter Landschaftsbestandteile (zum Beispiel Alleen) beantragen

Leistungsbezeichnung II

Beseitigung oder Veränderung geschützter Landschaftsbestandteile (zum Beispiel Alleen) beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4a, Typ 4b

Begriffe im Kontext

Baum (Synonym), Bäume (Synonym), Ausnahmegenehmigung (Synonym), Landschaftsbestandteil (Synonym), Artenschutz (Synonym), Schnitt (Synonym), Naturschutz (Synonym), Fällen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Naturschutz (090)

Verrichtungskennung

Ausnahmegenehmigung (276)

SDG Informationsbereiche

  • nicht SDG-relevant

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.07.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern 07.02.2025

Teaser

Wenn Sie einen besonders geschützten Baum fällen möchten, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.

Volltext

Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt.

Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.

Wenn ein Baum als „Geschützter Landschaftsbestandteil“ in einem bebauten Ortsteil oder innerhalb einer Allee geschützt ist, müssen Sie zum Fällen eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

In Mecklenburg-Vorpommern sind die Bäume in Alleen und einseitigen Baumreihen gesetzlich geschützt. Daneben können auch die Gemeinden oder die unteren Naturschutzbehörden Bäume und Gehölze zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklären.

Erforderliche Unterlagen

  • formloser Antrag
  • Angabe zum Standort des Baumes
  • Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, falls Sie nicht selbst Eigentümer oder Eigentümerin sind

Voraussetzungen

Die untere Naturschutzbehörde beziehungsweise die Großschutzgebietsverwaltung kann von dem Schutz dieser Bäume befreien, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist oder dadurch eine unzumutbare Belastung vermieden wird. Bei Bäumen, die durch eine Satzung einer Gemeinde geschützt wurden, ist die Gemeinde zuständig.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 30€ - 1.800€

Verfahrensablauf

Wenn Sie einen geschützten Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, müssen Sie dazu im Voraus eine Befreiung beantragen. Reichen Sie dazu einen Antrag bei der für Sie zuständigen unteren Naturschutzbehörde oder dem Nationalparkamt beziehungsweise dem Biosphärenreservatsamt ein und begründen Sie Ihr Vorhaben. Bei Bäumen, die durch eine Satzung einer Gemeinde geschützt wurden, ist die Gemeinde zuständig.

Die Behörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt sind. Sie erhalten nach Abschluss des Verfahrens entweder eine Befreiung oder einen Ablehnungsbescheid.

Wenn Sie den Baum ohne eine Befreiung fällen, zurückschneiden oder beschädigen, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie eingeleitet werden (Geldbuße bis zu 100.000,00 EUR).

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Baumrückschnitt beziehungsweise die Fällung darf erst nach dem Vorliegen der Ausnahmegenehmigung erfolgen.

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Kurztext

  • Verbot der Beseitigung oder Veränderung von geschützten Landschaftsbestandteilen (zum Beispiel Alleen) Ausnahmegenehmigung
  • Zum Fällen von besonders geschützten Bäumen („geschützter Landschaftsbestandteil“) ist Ausnahmegenehmigung erforderlich
  • Zuständig: Gemeinden
  • Zuständig: Untere Naturschutzbehörden oder Großschutzgebietsverwaltung oder Gemeinden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Untere Naturschutzbehörde der Landkreise oder der kreisfreien Städte oder Großschutzgebietsverwaltung Biosphärenreservatsämter, Nationalparkämter), ggf. Kommunen

Formulare

nicht vorhanden