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Wasser aus oberirdischen Gewässern: Bewilligung für die Entnahme und das Ableiten beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99129062017000, 99129062017000 Typ 3a, Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129062017000, 99129062017000

Leistungsbezeichnung

Wasser aus oberirdischen Gewässern: Bewilligung für die Entnahme und das Ableiten beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3a, Typ 3b

Begriffe im Kontext

Teich (Synonym), WHG (Synonym), Wasserhaushalt (Synonym), Wasserhaushaltsgesetz (Synonym), Offene Gewässer (Synonym), Öffentliches Interesse (Synonym), Brauchwasser (Synonym), Fluss (Synonym), Oberirdische Gewässer (Synonym), See (Synonym), Gewässer (Synonym), Wasserentnahme (Synonym), Oberflächengewässer (Synonym), Gewässernutzung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten möchten, können Sie eine wasserrechtliche Bewilligung bei der zuständigen Wasserbehörde beantragen.

Volltext

Wenn Sie Wasser aus einem oberirdischen Gewässer - also aus einem Fluss, See, Kanal, Bach, Graben oder Teich - entnehmen möchten, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung. Normalerweise wird eine Erlaubnis beantragt. In begründeten Ausnahmefällen können Sie stattdessen auch eine Bewilligung beantragen.

Eine Bewilligung räumt Ihnen das Recht zur Nutzung oberirdischer Gewässer ein. Im Unterschied zur Erlaubnis kann eine Bewilligung behördenseitig nicht jederzeit, sondern nur eingeschränkt widerrufen werden. Zudem schützt eine Bewilligung vor den zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter.

Die Bewilligung legt Zweck, Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. 

Erforderliche Unterlagen

In Ihrem Antrag auf eine Bewilligung machen Sie unter anderem folgende Angaben:

  • Begründung, warum für Ihr Vorhaben eine gesicherte Rechtsstellung nötig ist
  • Erläuterung des Zwecks und Plans Ihres Vorhabens

Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.

In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:

  • Vorhabenbeschreibung mit hydraulischer Berechnung der Entnahmemengen und Beschreibung der Entnahmeanlagen (zum Beispiel Pumpenanlage und Transportsystem)
  • Lageplan der Entnahmestelle(n) und gegebenenfalls Einleitstelle(n)
  • Angaben zu Zweck und Dauer der Wasserentnahme

Optional:

  • hydrologisches Gutachten (Auswirkungen der Wasserentnahmen)
  • Nachweis des Erhalts der Mindestwasserführung
  • Unterlagen zur UVP-Vorprüfung
  • Fachbeitrag nach WRRL
  • Stellungnahme des Unterhaltungspflichtigen/Wasser- und Bodenverband für das Entnahmegewässer
  • Zustimmung des Gewässereigentümers; bei Bundeswasserstraßen evtl. auch eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung

Voraussetzungen

Ihr Vorhaben ist ohne die gesicherte Rechtsstellung einer Bewilligung nicht zumutbar. Beispielsweise kann ein Unternehmen, das Trinkwasser fördern und die dafür nötigen Anlagen bauen möchte, eine Bewilligung beantragen.

Das Entnahmegewässer, angrenzende Gewässer sowie von ihnen abhängende Landökosysteme und Feuchtgebiete und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 70€ - 30.000€
Weitere Gebühren können bei Erteilung von Auflagen und Anordnungen durch die Wasserbehörde entstehen.

Verfahrensablauf

Eine Bewilligung können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

  • Senden Sie Ihren Antrag auf eine Bewilligung mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
  • Die zuständige Wasserbehörde 
    • prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
    • prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen,
    • führt eine Umweltverträglichkeits-Vorprüfung durch und veröffentlicht deren Ergebnis.
  • Gegebenenfalls werden Betroffene im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung einbezogen.
  • Sie erhalten 
    • eine Bewilligung oder
    • einen Ablehnungsbescheid.
  • Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
  • Sie zahlen die Gebühr.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang des Antrags und der Unterlagen ab.

Frist

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)
Widerspruchsfrist: 1 Monat(e)

Beantragen Sie die Bewilligung frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern; Bewilligung 
  • Eine Bewilligung für das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
  • Eine Bewilligung: 
    • gewährt der Nutzerin beziehungsweise dem Nutzer des Gewässers mehr Rechtssicherheit als eine Erlaubnis und
    • wird nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt
  • Voraussetzung: Durch das Vorhaben sind keine schädlichen, unvermeidbaren oder nicht ausgleichbaren Gewässerveränderungen zu erwarten
  • Antrag ist gebührenpflichtig
  • Zuständig: 
    • untere Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte bei Wasserentnahme aus einem Gewässer 2. Ordnung 
    • Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt als untere Wasserbehörde bei Wasserentnahme aus einem Gewässer 1. Ordnung

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Erfolgt die Wasserentnahme aus einem Gewässer 1. Ordnung?

  • bei "Ja" klicken Sie auf "Weiter mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)"
  • bei "Nein" klicken Sie auf "Weiter mit der unteren Wasserbehörde"

Formulare

nicht vorhanden