Wasser aus oberirdischen Gewässern: Bewilligung für die Entnahme und das Ableiten beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 8 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 9 Absatz 1 Nummer 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 12 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 25 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 26 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 33 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG)
- § 7 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- § 21 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- § 48 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- § 113 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- § 122 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Tarifstelle 200 der Wasserwirtschaftskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (WaKostVO M-V)
Wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten möchten, können Sie eine wasserrechtliche Bewilligung bei der zuständigen Wasserbehörde beantragen.
Wenn Sie Wasser aus einem oberirdischen Gewässer - also aus einem Fluss, See, Kanal, Bach, Graben oder Teich - entnehmen möchten, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung. Normalerweise wird eine Erlaubnis beantragt. In begründeten Ausnahmefällen können Sie stattdessen auch eine Bewilligung beantragen.
Eine Bewilligung räumt Ihnen das Recht zur Nutzung oberirdischer Gewässer ein. Im Unterschied zur Erlaubnis kann eine Bewilligung behördenseitig nicht jederzeit, sondern nur eingeschränkt widerrufen werden. Zudem schützt eine Bewilligung vor den zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter.
Die Bewilligung legt Zweck, Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft.
In Ihrem Antrag auf eine Bewilligung machen Sie unter anderem folgende Angaben:
- Begründung, warum für Ihr Vorhaben eine gesicherte Rechtsstellung nötig ist
- Erläuterung des Zwecks und Plans Ihres Vorhabens
Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.
In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:
- Vorhabenbeschreibung mit hydraulischer Berechnung der Entnahmemengen und Beschreibung der Entnahmeanlagen (zum Beispiel Pumpenanlage und Transportsystem)
- Lageplan der Entnahmestelle(n) und gegebenenfalls Einleitstelle(n)
- Angaben zu Zweck und Dauer der Wasserentnahme
Optional:
- hydrologisches Gutachten (Auswirkungen der Wasserentnahmen)
- Nachweis des Erhalts der Mindestwasserführung
- Unterlagen zur UVP-Vorprüfung
- Fachbeitrag nach WRRL
- Stellungnahme des Unterhaltungspflichtigen/Wasser- und Bodenverband für das Entnahmegewässer
- Zustimmung des Gewässereigentümers; bei Bundeswasserstraßen evtl. auch eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung
Ihr Vorhaben ist ohne die gesicherte Rechtsstellung einer Bewilligung nicht zumutbar. Beispielsweise kann ein Unternehmen, das Trinkwasser fördern und die dafür nötigen Anlagen bauen möchte, eine Bewilligung beantragen.
Das Entnahmegewässer, angrenzende Gewässer sowie von ihnen abhängende Landökosysteme und Feuchtgebiete und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet.
Eine Bewilligung können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:
- Senden Sie Ihren Antrag auf eine Bewilligung mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
- Die zuständige Wasserbehörde
- prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
- prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen,
- führt eine Umweltverträglichkeits-Vorprüfung durch und veröffentlicht deren Ergebnis.
- Gegebenenfalls werden Betroffene im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung einbezogen.
- Sie erhalten
- eine Bewilligung oder
- einen Ablehnungsbescheid.
- Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
- Sie zahlen die Gebühr.
Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang des Antrags und der Unterlagen ab.
Beantragen Sie die Bewilligung frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.
- Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern; Bewilligung
- Eine Bewilligung für das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
- Eine Bewilligung:
- gewährt der Nutzerin beziehungsweise dem Nutzer des Gewässers mehr Rechtssicherheit als eine Erlaubnis und
- wird nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt
- Voraussetzung: Durch das Vorhaben sind keine schädlichen, unvermeidbaren oder nicht ausgleichbaren Gewässerveränderungen zu erwarten
- Antrag ist gebührenpflichtig
- Zuständig:
- untere Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte bei Wasserentnahme aus einem Gewässer 2. Ordnung
- Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt als untere Wasserbehörde bei Wasserentnahme aus einem Gewässer 1. Ordnung
Erfolgt die Wasserentnahme aus einem Gewässer 1. Ordnung?
- bei "Ja" klicken Sie auf "Weiter mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)"
- bei "Nein" klicken Sie auf "Weiter mit der unteren Wasserbehörde"