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Grundwasser: Bewilligung für die Entnahme beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99129066017000, 99129066017000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129066017000, 99129066017000

Leistungsbezeichnung

Grundwasser: Bewilligung für die Entnahme beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Zutagefördern (Synonym), Quelle (Synonym), Gewässernutzung (Synonym), Trinkwasser (Synonym), WHG (Synonym), Trinkwasserversorgung (Synonym), Wasserhaushaltsgesetz (Synonym), Wasserschutzgebiet (Synonym), Brunnen (Synonym), Zutageleiten (Synonym), Wasser (Synonym), Eigenversorgung (Synonym), Gewässer (Synonym), Dauerpumpversuch (Synonym), Wasserhaushalt (Synonym), Wasserversorger (Synonym), Ableiten von Grundwasser (Synonym), Wasserrechtliche Bewilligung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wenn Sie Grundwasser entnehmen möchten, können Sie eine wasserrechtliche Bewilligung bei der zuständigen Wasserbehörde beantragen.

Volltext

Wenn Sie Grundwasser entnehmen möchten, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung der zuständigen Behörde. Normalerweise wird eine Erlaubnis beantragt. In begründeten Ausnahmefällen können Sie stattdessen auch eine Bewilligung beantragen.

Eine Bewilligung räumt Ihnen das Recht zur Grundwassernutzung ein. Im Unterschied zur Erlaubnis kann eine Bewilligung behördenseitig nicht jederzeit, sondern nur eingeschränkt widerrufen werden. Zudem schützt eine Bewilligung vor den zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter.

Die Bewilligung legt Zweck, Art und Maß der Nutzung fest und ist befristet. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft.

Erforderliche Unterlagen

In Ihrem Antrag auf eine Bewilligung machen Sie unter anderem folgende Angaben:

  • Begründung, warum für Ihr Vorhaben eine gesicherte Rechtsstellung nötig ist
  • Erläuterung des Zwecks und Plans Ihres Vorhabens

Welche weiteren Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.

In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:

  • Baubeschreibung mit hydraulischer Berechnung der Entnahmemengen, Ermittlung des Absenktrichters und Angaben zum Absenkziel sowie Anlagenbeschreibung (Tiefe, Durchmesser, Bohrverfahren, Brunnenart, etc.)
  • Lageplan der Entnahmestelle(n) und ggf. Einleitstelle(n), einschließlich der grafischen Darstellung des Absenktrichters

Optional:

  • Hydrogeologisches Gutachten (Auswirkungen auf Baugrund, vorhandene bauliche Anlagen, Vegetation, etc.)
  • Stellungnahme der unteren Bodenschutzbehörde zu eventuell vorhandenen Altlasten
  • Analytik des Grundwassers im Altlastenfall
  • Unterlagen zur UVP-Vorprüfung
  • Fachbeitrag nach WRRL
  • hydraulischer Nachweis der schadlosen Ableitung des eingeleiteten Grundwassers im Oberflächengewässer
  • Nachweis der schadlosen Versickerung
  • Pläne der Baugrube und der Anlage zur Grundwasserentnahme (Grundriss, Querschnitt, Höhenangaben)
  • Bodengutachten
  • Bodenprofile
  • Stellungnahme des Unterhaltungspflichtigen/Wasser- und Bodenverband für das Einleitgewässer
  • Zustimmung des Eigentümers/Betreibers der öffentlichen Kanalisation
  • Zustimmung des Grundstückeigentümers bei der Versickerung

Voraussetzungen

  • Ihr Vorhaben ist ohne die gesicherte Rechtsstellung einer Bewilligung nicht zumutbar. Beispielsweise kann ein Unternehmen, das Trinkwasser fördern und die dafür nötigen Anlagen bauen möchte, eine Bewilligung beantragen.
  • Das Grundwasser und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 70€ - 30.000€
Weitere Gebühren können bei Erteilung von Auflagen und Anordnungen durch die Wasserbehörde entstehen.

Verfahrensablauf

Eine Bewilligung können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

  • Senden Sie Ihren Antrag auf Bewilligung mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
  • Die zuständige Wasserbehörde
    • prüft, ob Ihr Antrag und Ihre Unterlagen vollständig sind und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
    • prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen,
    • führt ab einer geplanten Grundwasserentnahme von mindestens 5.000 Kubikmeter pro Jahr eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht (UVP-Pflicht) durch, wenn erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind. Ab einer Entnahmemenge von 100.000 Kubikmeter pro Jahr wird eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt. Das Ergebnis der Vorprüfung wird veröffentlicht.
  • Gegebenenfalls werden Betroffene im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung einbezogen.
  • Sie erhalten
    • einen Bewilligungsbescheid oder
    • einen Ablehnungsbescheid.
  • Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
  • Sie zahlen die Gebühr.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang des Antrags und der Unterlagen ab.

Frist

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)

Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Bewilligung frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Kurztext

  • Entnahme von Grundwasser Bewilligung
  • Eine Bewilligung für das Entnehmen von Grundwasser ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
  • Eine Bewilligung:
    • gewährt der Nutzerin beziehungsweise dem Nutzer des Gewässers mehr Rechtssicherheit als eine Erlaubnis und
    • wird nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt.
  • Voraussetzungen:
    • Durchführung des Vorhabens ist ohne gesicherte Rechtsstellung nicht zumutbar
    • Durch das Vorhaben sind keine schädlichen, unvermeidbaren oder nicht ausgleichbaren Gewässerveränderungen zu erwarten
  • Antrag ist gebührenpflichtig
  • zuständig: untere Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

untere Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte

Formulare

nicht vorhanden