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Dokumentation der Risikoanalyse der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Befreiung

Mecklenburg-Vorpommern 99089165010000, 99089165010000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089165010000, 99089165010000

Leistungsbezeichnung

Dokumentation der Risikoanalyse der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Befreiung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Verpflichtung (Synonym), Geldwäsche (Synonym), Aufzeichnung (Synonym), Geldwäschegesetz (Synonym), Befreiung (Synonym), Dokumentation (Synonym), Risikoanalyse (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Befreiung (010)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Auf Antrag kann die zuständige Stelle Verpflichtete unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, die Risikoanalyse zu dokumentieren, befreien.

Volltext

Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben Sie für die von Ihnen betriebenen Geschäfte, Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu bewerten und in einer Risikoanalyse ordnungsgemäß zu dokumentieren. 

Sie können sich unter den Voraussetzungen, dass in Ihrem Geschäftsbereich 

  1. bestehende konkrete Risiken klar erkennbar sind und 
  1. die Risiken verstanden werden, 

von der Pflicht zur Dokumentation einer Risikoanalyse auf Antrag befreien lassen. 
 

Bitte beachten Sie, dass die Befreiung von der Dokumentation einer Risikoanalyse nicht von der Verpflichtung zur Erstellung einer Risikoanalyse befreit. Die Befreiung kann nur für die Dokumentation erfolgen. 

Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen Sie weiterhin kontinuierlich ermitteln und bewerten und durch geeignete interne Sicherungsmaßnahmen vorbeugen. Lediglich von der regelmäßigen Dokumentationspflicht können Sie befreit werden. 
 
Zu 1. Eine klare Erkennbarkeit der bestehenden konkreten Risiken kann z.B. dann vorliegen, wenn zu Ihren Geschäften: 

  • keine komplexen Geschäftstätigkeiten gehören, 
  • die von Ihnen durchgeführten Transaktionen einen überschaubaren Umfang aufweisen, 
  • Ihre Kundenstruktur homogen ist und 
  • keine sonstigen risikoerhöhenden Umstände vorliegen. 

Zu 2. Von einem hinreichenden Verständnis der konkreten Risiken kann dann ausgegangen werden, wenn sich die von Ihnen getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen (z. B. regelmäßige Unterrichtungen des eingesetzten Personals und Sicherheitsüberprüfungen) als dem Risiko angemessen darstellen. 

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

Antragsberechtigt sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG).

  • Berechtigter Vertreter  

Antragstellende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein. 

  • Klare Erkennbarkeit der Risiken  

z. B. Darstellung: 

  1. welchen Risiken Ihr Unternehmen ausgesetzt ist und 
  1. wie anfällig es für den Missbrauch gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ist 
  • Hinreichendes Verständnis der Risiken  

z. B. Darstellung der getroffenen Sicherungsmaßnahmen auf Grundlage der ermittelten konkreten Risiken

Kosten

Abgabe: 70€ - 1.000€

Verfahrensablauf

  • Als Verpflichteter beantragen Sie die Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation einer Risikoanalyse bei der zuständigen Stelle 
  • Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft 
  • Sie erhalten nach Abschluss des Verfahrens einen Bescheid 

Bearbeitungsdauer

6 Woche(n)

Frist

keine

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Dokumentation der Risikoanalyse der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Befreiung
  • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben für die von ihnen betriebenen Geschäfte, Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu bewerten und in einer Risikoanalyse ordnungsgemäß zu dokumentieren; Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auf Antrag die Möglichkeit, sich von der Pflicht zur Dokumentation einer Risikoanalyse befreien zu lassen. 
  • Zuständige Stellen: Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern, Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern, Finanzamt Rostock, Präsident/-in des Oberlandesgerichts Rostock

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern, Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern, Finanzamt Rostock, Präsident/-in des Oberlandesgerichts Rostock

Formulare

nicht vorhanden