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Grundwasser: Entnahme melden

Mecklenburg-Vorpommern 99129058261000, 99129058261000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129058261000, 99129058261000

Leistungsbezeichnung

Grundwasser: Entnahme melden

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Gartenbrunnen (Synonym), Gewässer (Synonym), Grundwasser (Synonym), Wasser (Synonym), Brunnen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Die erlaubnisfreie Entnahme von Grundwasser ist anzuzeigen.

Volltext

Der Wasserbehörde ist eine erlaubnisfreie Grundwasserbenutzung anzuzeigen.

Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser ist erlaubnisfrei:

  • für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
  • für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
  • für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus oder zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit außerhalb besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft;

sofern keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Übersichts- oder Lageplan / Angaben über die Lage der Entnahmestelle 
  • Beschreibung des Vorhabens
    • Auskunft über die beabsichtigte Entnahmemenge (in m³ pro Stunde / pro Tag und/oder pro Jahr) 
    • Auskunft über den Entnahmezeitraum (ganzjährig / saisonal / nur in einem bestimmten Zeitraum)
    • Angaben zur Verwendung des Wassers (Zweck der Grundwasserentnahme)
  • Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümer, wenn in das Vorhaben Flurstücke einbezogen werden, die nicht der anzeigenden Person gehören

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Verwaltungsgebühr: 20€ - 250€
Weitere Gebühren können bei Erteilung von Auflagen und Anordnungen durch die Wasserbehörde entstehen.

Verfahrensablauf

Eine erlaubnisfreie Benutzung können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde anzeigen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

  • Senden Sie Ihre Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
  • Die zuständige Wasserbehörde
    • prüft die Vollständigkeit Ihrer Anzeige und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
    • prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen,
    • entscheidet, ob sie Auflagen zur Gewässerbenutzung erteilen oder das Vorhaben untersagen muss.
  • Über die Bestätigung des Anzeigeneingangs und der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen hinaus muss die Wasserbehörde bei einem anzeigepflichtigen Vorhaben nicht in jedem Fall mit einem Verwaltungsakt reagieren.
  • Gegebenenfalls erhalten Sie einen Bescheid über die Verwaltungsgebühren.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist von Art und Umfang der beabsichtigten Benutzung abhängig.

Frist

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)

Zeigen Sie ihr Vorhaben rechtzeitig vor Beginn an. Mit dem Vorhaben darf, sofern sie nicht eine andere Mitteilung von der Wasserbehörde erhalten, erst 6 Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Behörde begonnen werden.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch, sofern ein Verwaltungsakt ergangen ist

Kurztext

  • Anzeige einer erlaubnisfreien Grundwasserbenutzung 
  • Erlaubnisfrei ist das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser:
    • für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
    • für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
    • für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus oder zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit außerhalb besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft;
  • sofern keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.
  • zuständig: die Landräte der Landkreise oder die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Wasserrechtliche Entscheidungen treffen die zuständigen Wasserbehörden. Dies sind in der Regel die Landräte der Landkreise oder die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.

Formulare

Die Anzeige kann über einen Onlinedienst erfolgen. Für einige, oft wiederkehrende Fälle, halten manche untere Wasserbehörden auch Vordrucke bereit. Bitte erkundigen Sie sich.