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Dolmetscher: Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99018174001000, 99018174001000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018174001000, 99018174001000

Leistungsbezeichnung

Dolmetscher: Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Justizministerium M-V

Teaser

Als Dolmetscher/in können Sie die allgemeine Beeidigung in M-V für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke beantragen. 

Volltext

Zur Sprachenübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke können Gerichtsdolmetscher für das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern allgemein beeidigt werden. Die Gerichtsdolmetscher werden in das für jedermann einsehbare elektronische Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis aufgenommen. 

Erforderliche Unterlagen

Zum Nachweis der persönlichen Eignung:

  • einen Nachweis, dass ich Staatsangehörige/-r eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bin. (z. B. eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses)
  • einen Nachweis, dass ich meine Niederlassung oder meinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz habe (nur für Antragsteller, die nicht einem EU-Staat oder einem EWR-Staat angehören, aktuelle Aufenthalts- oder Meldebescheinigung + Aufenthaltstitel nach dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbsfähigkeit und Integration von Ausländern im Bundesgebiet)
  • Bescheinigung der Ausländerbehörde über das Bestehen einer Aufenthaltserlaubnis und einer Arbeitserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit
  • einen tabellarischen Lebenslauf
  • eine Negativbescheinigung Insolvenzverfahren
  • ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart „OB“)
    • Ausstellung darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen

Zum Nachweis der fachlichen Eignung:

  • Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache (Hinweis: Dies kann entfallen, wenn die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache mit einer staatlichen Prüfung gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 GDolmG nachgewiesen werden)
  • Nachweis der Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes im Inland oder Nachweis einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung für den Dolmetscherberuf im Inland

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Verwaltungsgebühr: 50€
zusätzlich für mehrere Sprachen
Verwaltungsgebühr: 170€
für die gleichzeitig beantragte Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden und Übersetzenden
Verwaltungsgebühr: 70€
für eine Ablehnung (Antragsbearbeitungsgebühr)
Verwaltungsgebühr: 150€
für die Allgemeine Beeidigung der Gerichtsdolmetschenden
Verwaltungsgebühr: 70€
für die erstmalige Allgemeine Beeidigung eines Dolmetschenden, der bereits in Mecklenburg-Vorpommern vor dem 1. Januar 2023 allgemein beeidigt und öffentlich bestellt worden war (unabhängig von der Anzahl der Sprachen)

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang Ihres Antrags innerhalb eines Monats. Die zuständige Stelle informiert Sie, falls weitere Unterlagen benötigt werden. Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie nach spätestens 3 Monaten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren um einen Monat verlängern.

Frist

Geltungsdauer: 5 Jahr(e)
Die allgemeine Beeidigung endet nach fünf Jahren.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig ist der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock, der auch die erforderlichen Auskünfte über den Ablauf des Verwaltungsverfahrens erteilt.

Formulare