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Übersetzer: Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Übersetzenden beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99046031060000, 99046031060000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046031060000, 99046031060000

Leistungsbezeichnung

Übersetzer: Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Übersetzenden beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gerichtliche Leistungen (046)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Justizministerium M-V

Teaser

Als Übersetzer/in können Sie die allgemeine Beeidigung in M-V für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke beantragen. 

Volltext

Zur Sprachenübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke können Urkundenübersetzer für das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern allgemein beeidigt werden. Die Übersetzer werden in das für jedermann einsehbare elektronische Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis aufgenommen. 

Beeidigte Übersetzende dürfen die Bezeichnung „allgemein beeidigte Übersetzerin für... (Angabe der Sprache)“ oder „allgemein beeidigter Übersetzer für... (Angabe der Sprache)“ führen.

Erforderliche Unterlagen

Zum Nachweis der persönlichen Eignung sind in der Regel vorzulegen:

  • eine Ablichtung des Personalausweises oder des Reisepasses
  • ein Nachweis darüber, dass sich die Niederlassung oder der Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz befindet (nur für Antragsteller, die nicht aus einem EU-Staat oder EWR-Staat kommen)
  • Bescheinigung der Ausländerbehörde über das Bestehen einer Aufenthaltserlaubnis und einer Arbeitserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
  • ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregisters (Belegart:OB)
  • ein tabellarischer Lebenslauf
  • Erklärung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GDolmG (siehe Antragsformulare auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Rostock)

Zum Nachweis der fachlichen Eignung sind in der Regel vorzulegen:

  • Nachweis zu Grundkenntnissen in der deutschen Rechtssprache
  • begl. Kopie eines Zeugnisses zu einer im Inland bestandenen Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf
  • begl. Kopie eines Zeugnisses zu einer im Ausland bestandenen Prüfung, die von einer zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 GDolmG anerkannt wurde
  • Alternativ sind Nachweise gemäß § 4 GDolmG (alternativer Befähigungsnachweis) vorzulegen. Hier sind spezielle Voraussetzungen zu beachten!

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Verwaltungsgebühr: 170€
für die gleichzeitig beantragte Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden und Übersetzenden
Verwaltungsgebühr: 50€
zusätzlich für mehrere Sprachen
Verwaltungsgebühr: 150€
für die Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Übersetzenden
Verwaltungsgebühr: 70€
für die erstmalige Allgemeine Beeidigung eines Übersetzenden, der bereits in Mecklenburg-Vorpommern vor dem 1. Januar 2023 allgemein beeidigt und öffentlich bestellt worden war (unabhängig von der Anzahl der Sprachen)
Verwaltungsgebühr: 70€
für eine Ablehnung (Antragsbearbeitungsgebühr)
  •  
  • ir die Beeidigung als Dolmetscher und Übersetzer gleichzeitig beantragt, entsteht eine Gebühr in Höhe von 170,00 €. Dolmetscher und Übersetzer, die bereits vor dem 01.01.2023 in M-V beeidigt waren, zahlen bei erstmaliger allgemeiner Beeidigung nach dem GDolmG und/oder dem ÜG M-V eine Gebühr in Höhe von 70,00 €.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Geltungsdauer: 5 Jahr(e)
Die allgemeine Beeidigung endet nach fünf Jahren.
Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig ist der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock, der auch die erforderlichen Auskünfte über den Ablauf des Verwaltungsverfahrens erteilt.

Formulare