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Schlachtung: Weisungsbefugte verantwortliche Person für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen beim Schlachten benennen

Mecklenburg-Vorpommern 99110033021000, 99110033021000 Typ 2b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110033021000, 99110033021000

Leistungsbezeichnung

Schlachtung: Weisungsbefugte verantwortliche Person für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen beim Schlachten benennen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2b

Begriffe im Kontext

Nutztiere (Synonym), Tiere (Synonym), Transportgewerbe (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Verpflichtung (021)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Sie oder Ihr Betrieb schlachten mindestens 50 Großvieheinheiten wöchentlich oder stellen Arbeitskräfte bereit, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten? Dann müssen Sie aus Tierschutzgründen einen weisungsbefugten Verantwortlichen benennen.

Volltext

Wenn Sie

  • als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
  • Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,

müssen Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes benennen.

Zudem kann derjenige, der

  • Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen betreibt oder
  • Einrichtungen,
    • die Tiere gewerbsmäßig transportieren oder
    • in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden oder
    • Einrichtungen, in denen Wirbeltiere zur Entnahme von Organen oder Geweben für nicht wissenschaftliche Zwecke verwendet werden (Transplantation von Organen oder Geweben, Anlegen von Kulturen, Untersuchung isolierter Organe, Gewebe, Zellen) oder
    • zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden oder
    • nicht gewerbsmäßig Zirkusbetriebe betreibt

durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des  Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen (gilt nicht für Betriebe nach § 11 Erlaubnispflicht).

Erforderliche Unterlagen

Darlegung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Verantwortlichen.

Voraussetzungen

Wenn Sie

  • als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
  • Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,

haben Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu benennen.

Im Einzelfall können auch Betreiber folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:

  • Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
  • Einrichtungen, in denen
    • Wirbeltiere zu folgenden Zwecken verwendet werden: das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen
    • Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
    • Einrichtungen und Betriebe,
    • die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
    • in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
    • Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Betriebe, die zur Benennung verpflichtet sind, teilen der zuständigen Behörde den weisungsbefugten Verantwortlichen sowie seine dieser Funktion zugrundeliegenden und diese begründenden Fähigkeiten und Fertigkeiten mit.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Ein Rechtsbehelf gegen die Benennung entfällt.

Ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt, der aufgrund behördlicher Zweifel an der Fähigkeit des Benannten, für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes sorgen zu können, ergeht, ist in dem Verwaltungsakt selbst aufgeführt.

Kurztext

  • Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen zur Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes
  • Verpflichtung betrifft Schlachtereien oder Betriebe und Ihre Mitarbeiter, die mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten 
  • Verpflichtung kann im Einzelfall auch für andere Tierhaltungen beziehungsweise Betriebe mit Umgang mit Tieren behördlich angeordnet werden
  • dient der Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes
  • zuständig: Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte

Formulare

nicht vorhanden