Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Gewerbemüll Entsorgung

Mecklenburg-Vorpommern 99001006004000, 99001006004000 Typ 2/3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001006004000, 99001006004000

Leistungsbezeichnung

Gewerbemüll Entsorgung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3b

Begriffe im Kontext

Gelbe Tonne (Synonym), Wertstoffhöfe (Synonym), Deponie (Synonym), Papiertonne (Synonym), Biotonne (Synonym), Müllentsorgung, gewerblich (Synonym), Weihnachtsbäume entsorgen Sammelplätze für Weihnachtsbäume (Synonym), Wertstoffhof (Synonym), Gewerbemüll-Entsorgung (Synonym), Recyclinghöfe (Synonym), gelber Sack (Synonym), Restabfalltonne (Synonym), Produktionsrückstände (Synonym), Müll, gewerblich (Synonym), Abfalltonnen (Synonym), Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (Synonym), Industrieabfall (Synonym), braune Tonne (Synonym), Müllentsorgung (Synonym), blaue Tonne (Synonym), Recyclinghof (Synonym), Abfalldeponie (Synonym), Restmülltonne (Synonym), Wertstoff (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

Verrichtungskennung

Entsorgung (004)

SDG Informationsbereiche

  • Recycling und Abfallentsorgung

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.10.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Um gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle möglichst hochwertig zu verwerten, hat der Gesetzgeber die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) erlassen, wonach die Abfälle grundsätzlich getrennt zu sammeln sind.

Volltext

Um gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle möglichst hochwertig zu verwerten, hat der Gesetzgeber die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) erlassen, wonach die Abfälle grundsätzlich getrennt zu sammeln sind. Zu beachten sind die Regelungen der Gewerbeabfallverordnung von den gewerblichen Abfallerzeugern und -besitzern. Letztere sind jene, die diese Abfälle besitzen, ohne sie erzeugt zu haben. Dazu können z.B. Abfalltransporteure oder Betreiber von Vorbehandlungsanlagen gehören.
Gewerbliche Siedlungsabfälle zur getrennten Sammlung sind vor allem Papier, Pappe und Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle (nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz) und ggf. weitere Abfälle.

Die Getrenntsammlung ist entsprechend der Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung zu dokumentieren. Ist die getrennte Sammlung ausnahmsweise technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind diese Abfallgemische an eine Vorbehandlungsanlage abzugeben. Die Vorbehandlungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen und dies dem Abfallerzeuger/-besitzer bestätigen. Das Gemisch muss getrennt von anderen Abfällen gehalten werden und darf bestimmte Abfälle, die eine Vorbehandlung erschweren, nicht enthalten. Die Ausnahme ist mittels Praxisbelegen ebenfalls zu dokumentieren. Für den seltenen Fall, dass ein Gemisch nicht vorbehandlungsfähig ist (technisch nicht möglich bzw. wirtschaftlich unzumutbar), muss es separat von den anderen Gemischen gehalten und unverzüglich einer hochwertigen, insbesondere energetischen Verwertung zugeführt werden. Bestimmte andere Abfälle, die eine hochwertige Verwertung erschweren, dürfen in dem Gemisch nicht enthalten sein. Die Ausnahme, dass das Gemisch nicht behandlungsfähig ist, muss dokumentiert werden.

Bau- und Abbruchabfälle, die getrennt zu sammeln sind, sind insbesondere Glas, Kunststoff, Metalle und ihre Legierungen, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik sowie ggf. weitere Abfallfraktionen. Die Getrenntsammlung ist entsprechend der Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung zu dokumentieren, sofern insgesamt mehr als 10 m3 Abfälle anfallen. Ist die getrennte Sammlung von Bau- und Abbruchabfällen ausnahmsweise technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, sind diese Abfallgemische an eine Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage abzugeben, je nachdem ob es sich um ein überwiegend nichtmineralisches (in eine Vorbehandlung) oder um ein überwiegend mineralisches Gemisch (in eine Aufbereitung) handelt. Nachweis durch Dokumentation der Ausnahme, dass nicht getrennt gesammelt werden kann: Mittels Praxisbelegen ist die technische Unmöglichkeit bzw. wirtschaftliche Unzumutbarkeit der getrennten Sammlung zu dokumentieren, sofern insgesamt mehr als 10 m3 Abfälle anfallen. Falls ein Gemisch nicht behandlungsfähig ist (technisch unmöglich bzw. wirtschaftlich unzumutbar), muss es getrennt von anderen Abfällen gehalten und unverzüglich hochwertig verwertet werden. Durch Dokumentation ist die Ausnahme, dass das Gemisch nicht behandlungsfähig bzw. aufbereitungsfähig ist, nachzuweisen sofern insgesamt mehr als 10 m3 Abfälle anfallen.

Das Verbot der Vermischung einschließlich der Verdünnung gefährlicher Abfälle mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien gilt auch für gewerbliche Siedlungsabfälle sowie für Bau- und Abbruchabfälle.

Nicht verwertbare Abfälle sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorger zu überlassen, soweit sie per Satzung nicht ausgeschlossen wurden.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle und bestimmter Bau- und Abbruchabfälle haben ihre Abfälle grundsätzlich getrennt zu sammeln.
  • Ist die getrennte Sammlung ausnahmsweise technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind diese Abfallgemische an eine Vorbehandlungsanlage - ggf. eine Aufbereitungsanlage für Bau- und Abbruchabfälle abzugeben.
  • Ist die Vorbehandlung eines Abfallgemischs ausnahmsweise technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, muss hochwertig verwertet werden.
  • Die Abfallbewirtschaftung ist in jedem Fall zu dokumentieren.
  • Die Gewerbeabfallverordnung gilt nicht für Abfälle, die einer gesetzlich verordneten Rücknahmepflicht unterliegen, wie z. B. Batterien und Verpackungen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

örtlich zuständige Landkreise und kreisfreie Städte

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal