Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (gewerblich) anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 23 Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- § 23 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Landesverordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts (SprengZustLVO M-V))
- Tarifstelle 2.3 der Sprengstoffkostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (SprengKostVO M-V)
Das gewerbliche Abbrennen von diversen Feuerwerkskörpern muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Das Abbrennen von
- Feuerwerkskörpern der Kategorie F3
- von Großfeuerwerken der Kategorie F4 oder
- von Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2 oder
- sonstigen Feuerwerkskörpern der Kategorie P1 oder P2
muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden. Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.
Sie benötigen
- eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder
- einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder
- eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz.
In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:
- Personalien der Verantwortlichen
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, reetgedeckte Gebäude oder Fachwerkhäuser befinden.
- Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F3, von Großfeuerwerken der Kategorie F4 oder von Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber angezeigt werden.
- Es gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks.
- Es gilt eine Frist von vier Wochen bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.
- Die Anzeige muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Landesamt für Gesundheit und Soziales