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Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (gewerblich) anzeigen

Mecklenburg-Vorpommern 99089046261000, 99089046261000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089046261000, 99089046261000

Leistungsbezeichnung

Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (gewerblich) anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Festlichkeit (Synonym), Abbrennen (Synonym), Raketen (Synonym), Explosionsgefährliche Stoffe (Synonym), Knaller (Synonym), Firmen Event (Synonym), Feuerwerkskörper (Synonym), Kanonenschläge (Synonym), Sprenggesetz (Synonym), Sprengstoffgesetz (Synonym), Hochzeit (Synonym), Böller (Synonym), Schwärmer (Synonym), Besonderer Anlass (Synonym), Pyrotechnik (Synonym), Besondere Anlässe (Synonym), Vereinsfeier (Synonym), Brennbar (Synonym), Kleinfeuerwerk (Synonym), Feuerwerk (Synonym), Firmenevent (Synonym), Feuerwerksraketen (Synonym), Feuerwerksbatterien (Synonym), Runder Geburtstag (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

04.09.2018

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Das gewerbliche Abbrennen von diversen Feuerwerkskörpern muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden.

Volltext

Das Abbrennen von

  • Feuerwerkskörpern der Kategorie F3
  • von Großfeuerwerken der Kategorie F4 oder
  • von Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2 oder
  • sonstigen Feuerwerkskörpern der Kategorie P1 oder P2

muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden. Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen

  • eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder
  • einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder
  • eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz.

In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:

  • Personalien der Verantwortlichen
  • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
  • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen
  • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

Voraussetzungen

Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, reetgedeckte Gebäude oder Fachwerkhäuser befinden.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 30€ - 150€ Mehr erfahren

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches: 14 Tag(e)
vor Abbrennen des Feuerwerks
Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches: 4 Woche(n)
vor Abbrennen des Feuerwerks in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind
Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches: 14 Tag(e)

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F3, von Großfeuerwerken der Kategorie F4 oder von Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber angezeigt werden.
  • Es gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks.
  • Es gilt eine Frist von vier Wochen bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.
  • Die Anzeige muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare / Online-Dienste: ja
  • Schriftformerfordernis: Nein
  • Persönliches Erscheinen: Nein