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Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren: Erlaubnis beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99050051001000, 99050051001000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050051001000, 99050051001000

Leistungsbezeichnung

Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren: Erlaubnis beantragen

Leistungsbezeichnung II

Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren, Erlaubnis für gewerbsmäßiges Töten oder Betäuben beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

gewerbsmäßige Bekämpfung von Wirbeltieren (Synonym), Betäuben von Wirbeltieren (Synonym), Erlaubnis zur Schädlingsbekämpfung (Synonym), tierschutzrechtliche Erlaubnis (Synonym), Schädlingsbekämpfung (Synonym), Töten von Tieren (Synonym), Töten von Wirbeltieren (Synonym), Wirbeltiere (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

30.06.2023

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern 08.12.2023

Teaser

Sie bekämpfen gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge? Dann benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle.

Volltext

Wenn Sie gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle. 
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihrem Antrag gegebenenfalls auch Sachkundenachweise der Personen beifügen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten.
Sie dürfen die Tätigkeit aufnehmen, sobald Ihnen die Erlaubnis erteilt wurde.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
  • Sachkundenachweis
  • Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
  • Angaben zu betroffenen Tieren
  • verantwortliche Personen
  • Vorrichtungen und Stoffe, die Anwendung finden sollen

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde.

Voraussetzungen

  • Sie (beziehungsweise die verantwortliche Person) müssen nachweisen, dass Sie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
  • Sie müssen Angaben zu der Art der betroffenen Tiere machen. 
  • Die von Ihnen zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen müssen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierart geeignet sein und im Antrag angegeben werden.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 25€ - 500€
Die Gebührenhöhe ist abhängig vom jeweiligen Zeitaufwand.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis erhalten Sie von der zuständigen Stelle,

  • nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen und den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis eingereicht haben und
  • die zuständige Stelle die Unterlagen mit dem Ergebnis geprüft hat, dass die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

Bearbeitungsdauer

4 Monat(e)
(höchstens) ab Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Stelle

Frist

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 5 Jahr(e)

Sie benötigen die Erlaubnis der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wer eine Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt, handelt ordnungswidrig.

Rechtsbehelf

  • Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides
  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis.

Kurztext

  • Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge Erteilung
  • wer gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen möchte, benötigt vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis der zuständigen Stelle.
  • um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen dem Antrag ggf. auch Sachkundenachweise der Personen beigefügt werden, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten
  • die Erlaubnis wird von der zuständigen Stelle erteilt,
    • nachdem die erforderlichen Unterlagen und der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis eingereicht wurden,
    • die zuständige Stelle die Unterlagen mit dem Ergebnis geprüft hat, dass die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen
  • die Tätigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Erlaubnis erteilt wurde
  • zuständig: die für die Erlaubnis zuständige Stelle
  • Voraussetzungen für Erlaubnis
    • Antragsteller (bzw. die verantwortliche Person) müssen nachweisen, dass Sie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
    • Angaben zu der Art und Anzahl der betroffenen Tiere 
    • Die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen müssen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierart geeignet sein.
  • Antragsverfahren
  • Bearbeitungsdauer bis zu 4 Monaten
  • zuständig: Veterinäramt des jeweiligen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Das Veterinäramt des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Zuständigkeitsbereich Ihr Unternehmen seinen Sitz hat.

Formulare

nicht vorhanden