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Geburt anzeigen

Mecklenburg-Vorpommern 99027006261000, 99027006261000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99027006261000, 99027006261000

Leistungsbezeichnung

Geburt anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Geburt anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Kindesanmeldung (Synonym), Standesamtsangelegenheit (Synonym), Tochter (Synonym), Frühgeburt (Synonym), Standesamtsangelegenheiten (Synonym), Sohn (Synonym), Hausgeburt (Synonym), Entbindung (Synonym), Kind (Synonym), Geburt (Synonym), Mutter (Synonym), Geburtsbeurkundung (Synonym), Vater (Synonym), Nachwuchs (Synonym), Bescheinigung Geburt (Synonym), Geburtstag (Synonym), Standesamt (Synonym), Geburtsanmeldung (Synonym), Geburtsanzeige (Synonym), Eltern (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Geburt (027)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

22.06.2017

Fachlich freigegeben durch

BMI, Referat VII1 Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern 02.12.2024

Teaser

Sie haben ein Kind außerhalb eines Krankenhauses oder einer sonstigen Geburtshilfeeinrichtung bekommen (Hausgeburt)? Dann müssen Sie die Geburt bei dem zuständigen Standesamt anzeigen. 

Volltext

Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.

Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist, anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • bei miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunden der Eltern
    • Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunde der Mutter
    • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
      • Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
      • Geburtsurkunde des Vaters
      • gegebenenfalls die Sorgeerklärung
  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren

Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.

Voraussetzungen

Die Geburt Ihres Kindes können Sie als sorgeberechtigtes Elternteil anzeigen. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, kann die Geburt auch von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist, angezeigt werden.

Kosten

Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.

Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

In Mecklenburg-Vorpommern beträgt die Gebühr zur Ausstellung einer Geburtsurkunde derzeit 15,00 EUR.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

 Die Bearbeitungszeit ist regional unterschiedlich und hängt von der einzelnen Fallgestaltung ab. 

Frist

Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister  können Geburtsurkunden ausgestellt werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Jede Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt  angezeigt werden.
  • Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.
  • Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist, anzuzeigen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Das Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.

Formulare

nicht vorhanden

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