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Hauptwohnung abmelden

Mecklenburg-Vorpommern 99115005070001, 99115005070001 Typ 2/3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115005070001, 99115005070001

Leistungsbezeichnung

Hauptwohnung abmelden

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3b

Begriffe im Kontext

Auswandern (Synonym), Umzug ins Ausland (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wohnsitz (115)

Verrichtungskennung

Abmeldung (070)

Verrichtungsdetail

der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.06.2019

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der Meldebehörde abzumelden. Nicht abmelden müssen Sie sich dagegen, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen. In diesem Fall genügt es, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.

Volltext

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden. Sie ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Das heißt, dass Sie sich immer dann abmelden müssen, wenn Sie ins Ausland verziehen. Abmeldepflichtig sind Sie auch dann, wenn Sie eine Ihrer Wohnungen im Inland aufgeben (zum Beispiel eine Nebenwohnung), ohne zugleich eine neue Wohnung zu beziehen.

Nicht abmelden müssen Sie sich dagegen, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen, also aus einer Wohnung ausziehen und in eine neue Wohnung einziehen. In diesem Fall genügt es, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt Ihrer früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

Erforderliche Unterlagen

Gegebenenfalls fordert die Meldebehörde vor allem die Vorlage von:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ausweise der Familienmitglieder, wenn alle auf einem Meldeschein gemeldet werden
  • Kinderreisepass beziehungsweise Geburtsurkunde (für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen)

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

Verfahrensablauf

Für die Abmeldung müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Abmeldeschein ausfüllen, unterschreiben und bei der Meldebehörde abgeben. Bei der Abgabe des Abmeldescheins können Sie sich durch eine geeignete Person vertreten lassen. Sie können den Abmeldeschein aber auch übersenden. Der Abmeldeschein ist bei der Meldebehörde erhältlich. Bei einigen Gemeinden steht Ihnen der Abmeldeschein auch zum Download zur Verfügung. Führt die Gemeinde das Melderegister automatisiert, kann vom Ausfüllen des Abmeldescheins abgesehen werden, wenn Sie persönlich bei der Meldebehörde erscheinen und auf einem Ausdruck der von Ihnen erhobenen Daten deren Richtigkeit durch Ihre Unterschrift bestätigen.

Familienangehörige, die in derselben Wohnung gewohnt haben und mit umziehen, sollen einen Abmeldeschein gemeinsam verwenden.

Im Anschluss an die erfolgte Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung für Ihre Unterlagen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 5 Jahr(e)
grundsätzlich; Abweichungen siehe § 11 Landesmeldegesetz Mecklenburg-Vorpommern (LMG)

Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen. Sie ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Abmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet. Über Ihre Meldung erhalten Sie eine kostenfreie Bestätigung.

Weiterführende Informationen

Hat jemand mehrere Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Hauptwohnung ist die vorwiegend genutzte Wohnung.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden. Sie ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Das heißt, dass Sie sich immer dann abmelden müssen, wenn Sie ins Ausland verziehen. Abmeldepflichtig sind Sie auch dann, wenn Sie eine Ihrer Wohnungen im Inland aufgeben (zum Beispiel eine Nebenwohnung), ohne zugleich eine neue Wohnung zu beziehen.

Nicht abmelden müssen Sie sich dagegen, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen, also aus einer Wohnung ausziehen und in eine neue Wohnung einziehen. In diesem Fall genügt es, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt Ihrer früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle ist die für Ihre Wohnung zuständige Meldebehörde des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde.

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal