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Vormundschaft: Verfahrensbeistand bei Bestellung eines Vormunds

Mecklenburg-Vorpommern 99046024061000, 99046024061000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046024061000, 99046024061000

Leistungsbezeichnung

Vormundschaft: Verfahrensbeistand bei Bestellung eines Vormunds

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Verfahrenspflegschaft bei Bestellung eines Pflegers (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gerichtliche Leistungen (046)

Verrichtungskennung

Bestellung (061)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.02.2015

Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Tritt der Fall ein, dass für ein minderjähriges Kind ein Vormund bestellt werden muss, hat das Gericht, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Kindes im Gerichtsverfahren erforderlich ist, einen Verfahrensbeistand zu bestellen.

Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im Gerichtsverfahren zur Geltung zu bringen.

Hinweis: Der Verfahrensbeistand erhält keine rechtlichen Befugnisse zur gesetzlichen Vertretung des Kindes.

Wenn das Kind durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten wird, ist eine Verfahrensbeistandschaft nicht notwendig.

Die Auswahl des Verfahrensbeistands erfolgt durch das Familiengericht. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Qualifikation vor. In Betracht kommen je nach Fallgestaltung beispielsweise Kinderpsychologen, Sozialpädagogen oder Rechtsanwälte, aber auch nahe stehende Personen (Verwandte), zu denen das Kind besonderes Vertrauen hat.

Die Verfahrensbeistandschaft endet mit der Bestellung eines Vormundes.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Ein Verfahrensbeistand wird bestellt, wenn sonst - auch nicht durch eine Anhörung des Kindes - eine Interessenvertretung nicht im notwendigen Umfang gewährleistet ist.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Das Gericht bestellt den Verfahrensbeistand von Amts wegen. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Hinweis: Wird die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand (in jedem Rechtszug) jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 Euro. Im Einzelfall kann sich die Vergütung auf 550 Euro erhöhen. Wird die Verfahrensbeistandschaft nicht berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand Ersatz seiner Aufwendungen (entsprechend der Regelung des § 277 Abs. 1 FamFG).

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

ist das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk der Mündel seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Formulare

nicht vorhanden