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Vormundschaft: Vergütung des Berufsvormundes beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99126010017000, 99126010017000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99126010017000, 99126010017000

Leistungsbezeichnung

Vormundschaft: Vergütung des Berufsvormundes beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Amtsvormundschaft (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Vormundschaft (126)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.02.2015

Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

Handlungsgrundlage

  • § 1836 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Vergütung des Vormunds)
  • §§ 1836 bis 1836e Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Vergütung)
  • §§ 1 bis 3 Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die Vormundschaft ist grundsätzlich unentgeltlich zu führen. Wird die Vormundschaft ausnahmsweise (von einem Berufsvormund) berufsmäßig geführt, besteht ein Anspruch auf eine Vergütung. Ein ehrenamtlich tätiger Vormund erhält nur dann ausnahmsweise eine Vergütung, wenn das Vormundschaftsgericht eine solche wegen Umfang und Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte bei vermögenden Betreuten bewilligt.

Die Vergütung berufsmäßig tätiger Vormünder richtet sich nach den Bestimmungen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) und damit nach der Qualifikation des Vormundes.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Von einer beruflichen Tätigkeit als Vormund ist in der Regel auszugehen, wenn jemand

  • mehr als zehn Vormundschaften führt oder
  • zur Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich mindestens 20 Wochenstunden benötigt.

Die Feststellung der Voraussetzungen der Berufsmäßigkeit obliegt dem Familiengericht.

Hinweis: Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden (§ 1836 Abs. 3 BGB).

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Rechnung muss zunächst dem Gericht vorgelegt werden. Dieses setzt die Höhe der Vergütungsansprüche fest.

Hinweis: Ist der Mündel mittellos, werden die Kosten von der Staatskasse getragen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Vergütungsanspruch muss spätestens 15 Monate nach seiner Entstehung bei dem Familiengericht geltend gemacht werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

ist das Familiengericht, in dessen Bezirk der Mündel seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Formulare

nicht vorhanden