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Beseitigung oder starken Rückschnitt landesgesetzlich geschützter Bäume beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99090020276000, 99090020276000 Typ 4b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99090020276000, 99090020276000

Leistungsbezeichnung

Beseitigung oder starken Rückschnitt landesgesetzlich geschützter Bäume beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4b

Begriffe im Kontext

Baumkataster (Synonym), Baumpatenschaften (Synonym), Baumfällung auf privatem Grund (Synonym), Baumfällgenehmigung (Synonym), Baumfällungen (Synonym), Baumschutz auf privatem Grund (Synonym), Baumpatenschaft (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Naturschutz (090)

Verrichtungskennung

Ausnahmegenehmigung (276)

SDG Informationsbereiche

  • nicht SDG-relevant

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Handlungsgrundlage

Baumschutz kann auf der Grundlage des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes für ein Bundesland oder für Teile eines Bundeslandes oder Stadtgebietes den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Feldgehölzen und Hecken (im Regelfall Feldhecken) umfassen.

Nach jeweiligem Landesrecht richtet sich die Rechtsform bei kommunalen Baumschutzregelungen (Verordnung oder Satzung) sowie die entsprechenden (Ausnahmegenehmigungs-)Verfahren. Die Struktur der Rechtsform (Verbote, Gebote, Ausnahmen und Befreiungen) erlaubt eine Einzelfallprüfung.

Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder eine Ersatzzahlung werden im Regelfall festgelegt.

Teaser

Wenn Sie einen Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, dann müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen vorher eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Volltext

Bäume sind oft durch Landesrecht geschützt.

Wenn Sie einen geschützten Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, dann müssen Sie vorher eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Ob Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten, entscheidet die für Sie zuständige Naturschutzbehörde.

Erforderliche Unterlagen

  • formloser Antrag
  • Angaben zum Standort des Baums
  • Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, falls Sie nicht selbst Eigentümer oder Eigentümerin sind

Voraussetzungen

  • In der Regel sind alle Bäume geschützt, wenn sie in einer Höhe von 1,30 Metern vom Boden aus gemessen einen Stammumfang von 100 Zentimetern oder mehr haben.
  • Sie erhalten normalerweise eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen oder Zurückschneiden, wenn von dem Baum eine Gefahr ausgeht oder zum Beispiel ein Bauvorhaben sonst nicht realisiert werden könnte.
  • Sie müssen die Ausnahmegenehmigung vorher beantragen, sonst könnten sie eine Ordnungswidrigkeit begehen.
  • Für fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen brauchen Sie keine Ausnahmegenehmigung.
  • Auch für Bäume in Hausgärten brauchen Sie keine Ausnahmegenehmigung, außer es handelt sich bei dem Baum um eine Eiche, Ulme, Platane, Linde oder Buche.
  • Obstbäume sind nicht geschützt, außer es handelt sich um eine Walnuss oder Esskastanie.
  • Sie brauchen auch keine Ausnahmegenehmigung, wenn der Baum in einer Kleingartenanlage oder einem forstrechtlichen Wald steht.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 22€ - 600€

Verfahrensablauf

Wenn Sie einen geschützten Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, müssen Sie dazu im Voraus eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Reichen Sie dazu einen Antrag bei der für Sie zuständigen unteren Naturschutzbehörde ein und begründen Sie Ihr Vorhaben.

Die Naturschutzbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung erfüllt sind. Sie erhalten von der Naturschutzbehörde nach Abschluss des Verfahrens entweder eine Ausnahmegenehmigung mit der Entscheidung über Ersatzmaßnahmen oder einen Ablehnungsbescheid. Auch über die Gebühr wird entschieden.

Wenn Sie den Baum ohne eine Ausnahmegenehmigung fällen, zurückschneiden oder beschädigen, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie eingeleitet werden (Geldbuße bis zu 100.000 EUR) .

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Baumrückschnitt beziehungsweise die Fällung darf erst nach dem Vorliegen der Ausnahmegenehmigung erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Kurztext

  • Beseitigung oder Beschädigung landesgesetzlich geschützter Bäume beantragen
  • Bäume sind oft durch Landesrecht geschützt.
  • Soll ein geschützter Baum gefällt, zurückgeschnitten oder anderweitig beschädigt werden, muss dafür eine Genehmigung beantragt werden.
  • Der Antrag kann formlos gestellt werden, muss jedoch begründet werden.
  • Als geschützte Bäume gelten in der Regel Bäume, die einen Stammumfang von 100 Zentimetern oder mehr haben, gemessen in einer Höhe von 1,30 Metern vom Erdboden.
  • Das Fällen, Zurückschneiden oder Beschädigen ohne vorherige Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
  • Für die Bearbeitung des Antrags können Gebühren zwischen 22,00 EUR und 600,00 EUR anfallen
  • zuständige Behörde: Untere Naturschutzbehörde oder Großschutzgebietsverwaltung

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Untere Naturschutzbehörde der Landkreise oder der kreisfreien Städte oder Großschutzgebietsverwaltung Biosphärenreservatsämter, Nationalparkämter)

Formulare

nicht vorhanden