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Wohnungsgeberbestätigung

Thüringen 99115008000000, 99115008000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115008000000, 99115008000000

Leistungsbezeichnung

Wohnungsgeberbestätigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Bundesmeldegesetz (Synonym), Wohnungsgeberbescheinigung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Wohnsitz (115)

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Wohnen und Umzug (1050200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.11.2015

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK)

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie umgezogen sind, dann benötigen Sie für die Anmeldung des neuen Wohnsitzes eine Wohnungsgeberbestätigung.

Volltext

Ab dem 1. November 2015 muss der Wohnungsgeber wieder bei der Anmeldung in der Meldebehörde mitwirken. Daher ist jeder meldepflichtigen Person eine Wohnungsgeberbestätigung auszuhändigen, damit diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen können. Bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes ist diese Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen (der Mietvertrag reicht nicht aus). Sollte die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben. Der Auszug ist durch den Wohnungsgeber nur bei Wegzug in das Ausland oder Verlassen einer von mehreren Wohnungen (z. B. einer Nebenwohnung) zu bestätigen.

Die Wohnungsgeberbestätigung ist bei jeder An-, Ab-, oder Ummeldung vorzulegen.

Erforderliche Unterlagen

Wohnungsgeberbestätigung

Diese wird von vielen Meldebehörden als Download im Internet zur Verfügung gestellt.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt zusammen mit einer An-, Um - oder Abmeldung in der Regel sofort.

Frist

Die Frist von zwei Wochen nach Bezug einer Wohnung oder Auszug aus einer Wohnung.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes ist diese Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen, der Mietvertrag reicht nicht aus.
  • Sollte die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.
  • Zuständig: Meldeamt der Stadt, Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft.

Ansprechpunkt

An das Meldeamt Ihrer Stadt, Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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