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Anerkennung von Zuchtorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 ff Tierzuchtgesetz

Thüringen 99110092016000, 99110092016000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110092016000, 99110092016000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung von Zuchtorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 ff Tierzuchtgesetz

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.06.2021

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Handlungsgrundlage

Artikel 4 Verordnung (EU) 2016/1012

Teaser

Anerkennung von Zuchtorganisationen

Volltext

Die züchterische Betreuung aller unter das Tierzuchtrecht fallenden Tierarten (Equiden, Rind, Schwein, Schaf und Ziege) erfolgt durch staatlich anerkannte Zuchtorganisationen. Diese müssen für die Anerkennung ein bestimmtes Verfahren erfolgreich durchlaufen, welches sowohl in den nationalen als auch in den europäischen tierzuchtrechtlichen Vorschriften geregelt ist. Die staatliche Anerkennung können Zuchtverbände und Zuchtunternehmen von der zuständigen Behörde eines Bundeslandes oder anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erhalten.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Anerkennung eines Zuchtverbandes oder eines Zuchtunternehmens muss ergänzend zu den in Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Nachweisen und Unterlagen die folgenden Angaben enthalten:

  1. den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Zuchtverbandes oder des Zuchtunternehmens sowie die Namen und die Anschriften der zur Vertretung befugten Personen;
  2. Angaben zu der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person (Zuchtleiterin oder Zuchtleiter);
  3. die Namen und die Anschriften des Hauptsitzes und der Geschäftsstellen des Zuchtverbandes oder des Hauptsitzes, der Geschäftsstellen und Betriebsstätten des Zuchtunternehmens sowie Angaben zu den Aufgaben der Betriebsstätten.

Voraussetzungen

Zuchtverbände und Zuchtunternehmen von der zuständigen Behörde eines Bundeslandes oder anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

Kosten

300,00 EUR - 600,00 EUR

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

4-6 Wochen

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die zuständige Behörde kann eine Befristung von mindestens zwei Jahren für die Anerkennung eines Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens festlegen. Die Anerkennung kann mit Ablauf der Befristung neu erteilt werden.

Rechtsbehelf

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim TLLLR mit Sitz in Jena erhoben werden.

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Postfach 100 262

07702 Jena

Kurztext

Anerkennung von Zuchtorganisationen

Ansprechpunkt

Zuständige Behörde für die tierzuchtrechtliche Anerkennung von Zuchtorganisationen die ihren Hauptsitz in Thüringen haben ist das:

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 32  - Nutztierhaltung
Naumburger Straße 98
07743 Jena

Tel: +49(0)361 574041-250

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde für die tierzuchtrechtliche Anerkennung von Zuchtorganisationen die ihren Hauptsitz in Thüringen haben ist das:

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 32  - Nutztierhaltung
Naumburger Straße 98
07743 Jena

Tel: +49(0)361 574041-250

Formulare

nicht vorhanden