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Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen

Thüringen 99093023261000, 99093023261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99093023261000, 99093023261000

Leistungsbezeichnung

Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Pflanzenschutzmittelanwendung (Synonym), Schädlingsbekämpfungsmittel beraten (Synonym), Unterrichtung Pflanzenschutzmittel (Synonym), Spritzarbeiten (Synonym), Beratung über Pflanzenschutz (Synonym), Pflanzenschutz (Synonym), Anzeigepflicht im Pflanzenschutz (Synonym), Pflanzenschutzmittel (Synonym), Unterrichtung zum Pflanzenschutz (Synonym), Schädlingsbekämpfungsmittel anwenden (Synonym), Unkrautbekämpfung (Synonym), Beratung über Pflanzenschutzmittel (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Pflanzenschutz (093)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum, Referat Pflanzenschutz und Saatgut 07.02.2024

Teaser

Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden möchten oder Andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder über Pflanzenschutz beraten möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Näheres dazu erfahren Sie hier.

Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden möchten oder Andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder über Pflanzenschutz beraten möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Näheres dazu erfahren Sie hier.

Für die gewerbliche Beratung zur Pflanzenschutzmittelanwendung besteht eine gesetzliche Anzeigepflicht. Wenn Sie dieser Tätigkeit in Thüringen nachgehen möchten, melden Sie dies hier der zuständigen Behörde.

Volltext

Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden oder Andere über den Pflanzenschutz beraten möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit anzeigen.

Falls Ihr Betriebssitz oder die Flächen, die Sie behandeln bzw. der Ort, an dem Sie beraten, in einem anderen Bundesland liegen, müssen Sie auch dort eine entsprechende Anzeige tätigen.

Sie müssen als Betriebsleiter Ihren Namen und Ihre Anschrift bzw. den Namen und die Anschrift Ihrer Firma angeben. Falls mehrere sachkundige Personen Ihres Betriebs für Andere Pflanzenschutzmittel anwenden bzw. beratend tätig sind, müssen Sie alle diese Personen namentlich mit Adresse angeben. Zudem müssen Sie für alle in der Anzeige benannten sachkundigen Personen Nachweise der Sachkunde für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bzw. die Beratung zum Pflanzenschutz beifügen.

Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Aufgabe des Betriebes müssen Sie der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.

Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden oder Andere über den Pflanzenschutz beraten möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit anzeigen.

Falls Ihr Betriebssitz oder die Flächen, die Sie behandeln bzw. der Ort, an dem Sie beraten, in einem anderen Bundesland liegen, müssen Sie auch dort eine entsprechende Anzeige tätigen.

Sie müssen als Betriebsleiter Ihren Namen und Ihre Anschrift bzw. den Namen und die Anschrift Ihrer Firma angeben. Falls mehrere sachkundige Personen Ihres Betriebs für Andere Pflanzenschutzmittel anwenden bzw. beratend tätig sind, müssen Sie alle diese Personen namentlich mit Adresse angeben. Zudem müssen Sie für alle in der Anzeige benannten sachkundigen Personen Nachweise der Sachkunde für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bzw. die Beratung zum Pflanzenschutz beifügen.

Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Aufgabe des Betriebes müssen Sie der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.

Für die Beratung Anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen besteht eine Anzeigepflicht. Der Betriebssitz und der Ort bzw. die Orte der Tätigkeit können in verschiedenen Bundesländern liegen. Die Meldung hat daher separat bei der jeweils örtlich zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Anzeigepflichtige Tätigkeiten in Thüringen sind dem Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) mitzuteilen.

Die Anzeigepflicht zur Beratung im Pflanzenschutz betrifft z. B. Berater der Industrie, Mitarbeiter von Beratungsunternehmen und Beratungsringen. Nicht gemeint ist hier die Erfüllung der Unterrichtungspflicht im Rahmen des Verkaufsgesprächs zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln.

Die Beratung Anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen darf nur durch qualifizierte Personen erfolgen, die die dafür erforderliche Zuverlässigkeit sowie die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen und diese gegenüber der Behörde nachgewiesen haben. Auch sind Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Beendigung der anzeigepflichtigen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen.

Liegen alle Voraussetzungen und Angaben vor, erfolgt die behördliche Registrierung zur Beratung im Sinne des § 10 Pflanzenschutzgesetz in Thüringen.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Formular zur Anzeige
  • Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde gemäß Pflanzenschutzgesetz der Personen des Betriebes, die Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden bzw. die über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten.
  • Ausgefülltes Formular zur Anzeige
  • Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde gemäß Pflanzenschutzgesetz der Personen des Betriebes, die Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden bzw. die über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten.
  • wahrheitsgemäß und vollständig ausgefülltes Anzeigeformular u. a. mit der Angabe der Privatadressen der beratenden Personen
  • eine beidseitige Kopie des Pflanzenschutz-Sachkundenachweises für die Anwendung/Beratung (Karte) aller Personen, die einer Beratung nach Maßgabe des § 10 PflSchG in Thüringen nachgehen

Voraussetzungen

Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz rechtzeitig nachkommen, müssen Sie:

  • das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden.  
  • dem Antragsformular Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde der Personen des Betriebes beifügen, die Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden bzw. die über Pflanzenschutz beraten gemäß Pflanzenschutzgesetz. Als Sachkunde gilt seit dem 26.11.2015 ausschließlich der neue Sachkundenachweis im Scheckkartenformat.   

Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz rechtzeitig nachkommen, müssen Sie:

  • das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden.  
  • dem Antragsformular Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde der Personen des Betriebes beifügen, die Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden bzw. die über Pflanzenschutz beraten gemäß Pflanzenschutzgesetz. Als Sachkunde gilt seit dem 26.11.2015 ausschließlich der neue Sachkundenachweis im Scheckkartenformat.   

Voraussetzung für die Beratung Anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen ist zwingend der Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz (Karte) für Anwender/Berater. Zusätzlich dazu müssen regelmäßig staatlich anerkannte Fortbildungsveranstaltungen besucht werden. Ein Berater muss demgemäß sachkundig sein und einen Kunden fachkundig über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln informieren können.

Kosten

mindestens EUR 30

mindestens EUR 30

Erstanzeige 15,00 EUR, Änderungsmeldung 7,00 EUR

Verfahrensablauf

Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.  

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt sind.   

Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt.   

Erst wenn Sie die Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.  

Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.  

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt sind.   

Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt.   

Erst wenn Sie die Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.  

Nach Eingang der Anzeige prüft das Amt die Vollständigkeit, die sachliche Richtigkeit der Angaben und das Vorliegen der Voraussetzungen einer Registrierung zur gewerblichen Beratung zur Pflanzenschutzmittelanwendung. Ergeben sich Rückfragen oder Nachforderungen, so werden Sie kontaktiert. Liegen alle Voraussetzungen und Angaben vor, erfolgt die behördliche Registrierung. Sie erhalten hierüber einen Bescheid. Hierin wird Ihnen eine Registriernummer zugeteilt, die für künftige Änderungsmeldungen anzugeben ist. Zudem sind im Bescheid die gemeldeten Tätigkeitsbereiche sowie alle hierfür jeweils registrierten Personen namentlich aufgeführt. Da es sich um eine gebührenpflichtige öffentliche Leistung handelt, wird Ihnen zusätzlich ein Kostenbescheid überstellt.

Falls Sie die anzeigepflichtige Tätigkeit einstellen, genügt die formlose Mitteilung zur Abmeldung der gewerblichen Beratung zur Pflanzenschutzmittelanwendung unter Angabe Ihrer Registriernummer und des Datums der Einstellung anzeigepflichtiger Tätigkeiten an nachstehende E-Mailadresse.

Ihre Angaben werden im Rahmen pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen systematisch und anlassbezogen überprüft.

Bearbeitungsdauer

1 Wochen bis 2 Wochen

1 Wochen bis 2 Wochen

Bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen bis zu 2 Wochen.

Frist

Sie müssen die Anzeige vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit vornehmen.

Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handeln Sie ordnungswidrig.

Sie müssen die Anzeige vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit vornehmen.

Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handeln Sie ordnungswidrig.

Die Erstanzeige ist bereits vor Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen. Änderungen betreffs der rechtlich geforderten Angaben sind unverzüglich und laufend anzuzeigen.

Sollten Nachforderungen von Angaben oder Unterlagen im Rahmen Ihrer Anzeige erfolgen, so können auch hierbei Fristen festgesetzt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handeln Sie ordnungswidrig.

Personen, die über einen Pflanzenschutz-Sachkundenachweis verfügen, sind gemäß Pflanzenschutzgesetz verpflichtet, innerhalb eines Dreijahreszeitraumes mindestens einmal an einer anerkannten Sachkunde-Fortbildung teilzunehmen.   

Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handeln Sie ordnungswidrig.

Personen, die über einen Pflanzenschutz-Sachkundenachweis verfügen, sind gemäß Pflanzenschutzgesetz verpflichtet, innerhalb eines Dreijahreszeitraumes mindestens einmal an einer anerkannten Sachkunde-Fortbildung teilzunehmen.   

Unternehmen, die gewerblich zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten, werden auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz kontrolliert. Die Webseiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bieten Ihnen einen aktuellen Überblick über die Inhalte des Pflanzenschutz-Kontrollprogramms, zugelassene Pflanzenschutzmittel und alles, was bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten ist: https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/04_Pflanzenschutzmittel/04_Anwender/psm_anwender_node.html

Weiterführende Informationen z. B. zur Erlangung des Pflanzenschutz-Sachkundenachweises oder zu den erforderlichen Fortbildungen finden Sie auch auf folgender Webseite:

https://www.isip.de/isip/servlet/isip-de/regionales/thueringen/pflanzenschutzrecht/sachkunde

Kommen Sie als gesetzlich Verpflichteter Ihrer Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (kann je nach Landesrecht ausgeschlossen sein
  • verwaltungsgerichtliche Klage
  • Widerspruch (kann je nach Landesrecht ausgeschlossen sein
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Gegen diesen Verwaltungsakt können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum mit Sitz in Jena erheben. Die Frist wird auch durch rechtzeitigen Eingang in einer Zweigstelle des Landesamtes gewahrt.

Kurztext

  • Anzeige zur Beratung über und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme
  • Anzeige: Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden
  • Anzeige: Beratung über Pflanzenschutz
  • Ggf. Anzeige in mehreren Bundesländern notwendig
  • Benennung aller sachkundigen Personen Ihres Betriebs
  • Nachweise der Sachkunde für alle in der Anzeige benannten sachkundigen Personen
  • Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit
  • Zuständige Behörde:  Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes
  • Anzeige zur Beratung über und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme
  • Anzeige: Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden
  • Anzeige: Beratung über Pflanzenschutz
  • Ggf. Anzeige in mehreren Bundesländern notwendig
  • Benennung aller sachkundigen Personen Ihres Betriebs
  • Nachweise der Sachkunde für alle in der Anzeige benannten sachkundigen Personen
  • Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit
  • Zuständige Behörde:  Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes
  • Für die Beratung Anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen besteht eine Anzeigepflicht. Die Tätigkeit muss der Behörde gemeldet werden, die für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit jeweils zuständig ist. Für Beratertätigkeiten in Thüringen sind diese Anzeigen an das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) zu richten.
  • Die Beratung darf nur durch qualifizierte Personen erfolgen, die die dafür erforderliche Zuverlässigkeit sowie die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen und diese gegenüber der Behörde nachgewiesen haben. Liegen alle Voraussetzungen und Angaben vor, erfolgt die behördliche Registrierung als Berater zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Thüringen.
  • Anzeigende sind beispielsweise Berater der Industrie, Mitarbeiter von Beratungsunternehmen und Beratungsringen. Nicht gemeint ist mit der Beratung das Verkaufsgesprächs zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln! Die Beratung gemäß § 10 PflSchG geht über das reine Verkaufsgespräch hinaus.
  • Zur Bearbeitung der Anzeige muss das zugehörige Formular vollständig ausgefüllt werden. Eine beidseitige Kopie des Pflanzenschutz-Sachkundenachweises für die Anwendung/Beratung (Karte) aller Personen, die beratend tätig werden sollen ist beizufügen. Die betreffenden Personen sind vom Anzeigenden Betrieb/ Unternehmen über die, im Formular enthaltenen Angaben zu ihrer Person zu informieren.
  • Die Erstanzeige ist bereits vor Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen. Änderungen betreffs der rechtlich geforderten Angaben sind unverzüglich und laufend unter Angabe der erteilten Registriernummer zu melden.
  • Der Anzeigende erhält einen Bescheid über die erfolgte behördliche Registrierung bzw. deren Änderung nebst Kostenbescheid. Falls Angaben oder Unterlagen fehlen, wird der Anzeigende durch den Sachbearbeiter hinsichtlich Nachforderungen kontaktiert.

Ansprechpunkt

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum

Zuständige Stelle

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum

Formulare

Anzeige über die Beratung Anderer zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln