Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung im Pflanzenschutz beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie möchten aus beruflichen Gründen Pflanzenschutzmittel anwenden oder zum Pflanzenschutz beraten? Dann benötigen Sie den Pflanzenschutz-Sachkundenachweis im Kartenformat.
Sie dürfen nur
- beruflich Pflanzenschutzmittel anwenden,
- über den Pflanzenschutz im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2009/128/EG beraten, oder
- Personen anleiten oder beaufsichtigen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden,
wenn Sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis Pflanzenschutz verfügen.
Die Antragstellung erfolgt über eine bundeseinheitliche Online-Datenbank.
Bitte beachten Sie, dass die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln in diesem Sachkundenachweis nicht enthalten ist.
- Folgende Zeugnisse oder Bescheinigungen sind erforderlich:
- Zeugnis über einen anerkannten Berufsabschluss oder
- Prüfungszeugnis über eine erfolgreich bestandene Pflanzenschutz-Sachkundeprüfung im Bereich Anwendung/Beratung oder
- Zeugnis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium mit zusätzlicher Bescheinigung (von Hochschule, Ausbildungsstätte) oder
- Bescheinigung eines anderen EU-Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2009/128/EG
- Es können andere Nachweise oder Bescheinigungen aus anderen europäischen Mitgliedsstaaten oder Nicht-EU-Staaten anerkannt werden, falls die geforderten fachlichen Inhalte Bestandteil der Ausbildung/Prüfung waren und dies in eindeutiger Weise aus den eingereichten Nachweisen/Bescheinigungen hervorgeht.
- Falls erforderlich, beglaubigte Übersetzung der eingereichten Unterlagen
- Gegebenenfalls formlose Kostenzusage des angegebenen Rechnungsempfängers
- Gegebenenfalls Bescheinigung zu Sachkundefortbildungen (wenn zwischen Zeugnisdatum und Antragstellung mehr als drei Jahre liegen)
Ergänzung für Thüringen:
Die Angabe von Telefonnummer oder E-Mail-Adresse ist für die Kontaktaufnahme bei Rückfragen während der Antragsbearbeitung sehr wichtig. Bitte geben Sie diese immer an.
Den neuen Sachkundenachweis (SKN) im Kartenformat benötigen Sie seit dem 26.11.2015. Nutzen Sie hierfür den Online-Dienst.
- Die Behörde nimmt die vollständigen Antragsunterlagen entgegen und überprüft die Angaben sowie die Echtheit der Zeugnisse und/oder Bescheinigungen.
- Bei erfolgreicher Antragsstellung erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail. Es ist nicht erforderlich, zusätzlich den Antrag unterschrieben mit der Post zu senden.
- Wenn alle Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachkunde nachgewiesen wurden, erstellt die Behörde einen Anerkennungs- und Gebührenbescheid.
- Nach Zahlungseingang erfolgt bundesweit einmal im Monat die Herstellung der Sachkundenachweis-Karten. Ab Antragsstellung können 2 Monate bis zur Versendung der Sachkundenachweis-Karte vergehen.
- Die Karte wird Ihnen vom Druckdienstleister per Post zugestellt.
Ab Antragsstellung können 2 Monate bis zur Versendung der Sachkundenachweis-Karte vergehen.
Sofern zwischen Zeugnisdatum und Antragstellung mehr als drei Jahre liegen, muss zusätzlich ein aktueller Fortbildungsnachweis eingereicht werden.
Im Pflanzenschutz Sachkundige aus EU-Mitgliedsstaaten, die in Deutschland Pflanzenschutzmittel anwenden wollen, benötigen zusätzlich einen deutschen Sachkundenachweis. Die Beantragung des deutschen Sachkundenachweises ist aus technischen Gründen über die Online-Datenbank nicht möglich. Bitte wenden Sie sich direkt an den Pflanzenschutzdienst beziehungsweise der für die Antragstellung zuständigen Stelle in dem Bundesland, wo Sie tätig werden wollen. Hierzu können Sie den Dienststellenfinder auf der Homepage nutzen.
Zusätzlich zum Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises müssen Sie in einem wiederkehrenden dreijährigen Zeitraum an einer mindestens vierstündigen Fortbildung teilnehmen. Der Beginn des ersten Fortbildungszeitraumes ist auf der Karte vermerkt.
Für Thüringen:
Gegen diesen Verwaltungsakt können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum mit Sitz in Jena erheben. Die Frist wird auch durch rechtzeitigen Eingang in einer Zweigstelle des Landesamtes gewahrt.
- Beantragung des Sachkundenachweises für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung im Pflanzenschutz, Ausstellung
- eines Sachkundenachweises bedarf wer
- Pflanzenschutzmittel beruflich anwenden, oder
- über den Pflanzenschutz beraten will, oder
- Personen, die andere anleiten oder beaufsichtigen wollen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden (z. B. Lehrausbilder)
- Der Sachkundenachweis (SKN) im Kartenformat wird seit dem 26.11.2015 benötigt.
- Zuständig: TLLLR
Landessachbearbeitung, Grundsatzfragen
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum
Referat 23 Pflanzenschutz und Saatgut
Antragsbearbeitung und Bescheidung durch Mitarbeiter der Zweigstellen:
Rudolstadt, Sömmerda, Zeulenroda, Leinefelde-Worbis, Hildburghausen, Bad Salzungen, Bad Frankenhausen
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum
Referat 25 Fachrechts- und Cross Compliance-Kontrollen
Landessachbearbeitung, Grundsatzfragen
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum
Referat 23 Pflanzenschutz und Saatgut
Antragsbearbeitung und Bescheidung durch Mitarbeiter der Zweigstellen:
Rudolstadt, Sömmerda, Zeulenroda, Leinefelde-Worbis, Hildburghausen, Bad Salzungen, Bad Frankenhausen
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum
Referat 25 Fachrechts- und Cross Compliance-Kontrollen