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Anerkennung als Tierärztin oder Tierarzt mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen

Thüringen 99150104001000, 99150104001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150104001000, 99150104001000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als Tierärztin oder Tierarzt mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Kammerberuf (Synonym), Gleichwertigkeitsbescheid (Synonym), Arbeit (Synonym), reglementierter Beruf (Synonym), Drittstaat (Synonym), Berufsausbildung (Synonym), Ausländische Qualifikation (Synonym), berufliche Anerkennung (Synonym), Heilberuf (Synonym), Ausbildung (Synonym), Zeugnisbewertung (Synonym), EU/EWR/Schweiz (Synonym), Anerkennung in Deutschland (Synonym), Nostrifizierung (Synonym), Nostrifikation (Synonym), Gleichwertigkeitsfeststellung (Synonym), Konformitätsbescheinigung (Synonym), Veterinär (Synonym), Tiere (Synonym), akademischer Heilberuf (Synonym), Reglementiert (Synonym), Anerkennungsverfahren (Synonym), Berufsanerkennungsrichtlinie (Synonym), ausländischer Beruf (Synonym), Eignungsprüfung (Synonym), Anerkennungsbescheid (Synonym), Kenntnisprüfung (Synonym), ausländischer Abschluss (Synonym), Berufsanerkennung (Synonym), Beruf (Synonym), Anpassungslehrgang (Synonym), Berufsbezeichnung (Synonym), Qualifikationsanalyse (Synonym), Unbedenklichkeitsbescheinigung (Synonym), Anerkennungsgesetz (Synonym), Gleichwertigkeit (Synonym), Gleichwertigkeitsprüfung (Synonym), Berufszugang (Synonym), Berufsabschluss (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)

Teaser

Wenn Sie in Deutschland als Tierarzt oder Tierärztin ohne Einschränkung arbeiten möchten, dann brauchen Sie die Approbation. Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Diese müssen Sie beantragen.

Volltext

Damit Sie in Deutschland als Tierarzt oder Tierärztin ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation.

Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland reglementiert ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht als Tierarzt oder Tierärztin arbeiten dürfen.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.

Die Approbation wird Ihnen von der zuständigen Stelle erteilt, wenn Ihre tierärztliche Ausbildung mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird im Anerkennungs-Verfahren überprüft.

Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle informiert darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind:

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Kopie)
  • Lebenslauf
  • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Nachweise über die Inhalte und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records):
  • Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Ausbildungsstaat als Tierarzt oder Tierärztin arbeiten dürfen
  • Nachweise über Ihre relevante Berufspraxis als Tierarzt oder Tierärztin (zum Beispiel Arbeitszeugnisse)
  • Erklärung, dass Sie in Deutschland noch keinen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben
  • Sie müssen nachweisen, dass Sie in Deutschland in dem Beruf arbeiten wollen. Nachweise hierfür sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).

Später reichen Sie die folgenden Dokumente ein:

  • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder amtliches Führungszeugnis. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate als sein.

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Tierarzt oder Tierärztin aus einem Drittstaat.
  • Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Tierarzt oder Tierärztin.
  • Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Tierarzt oder Tierärztin und haben keine Vorstrafen.
  • Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das sind allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen

Kosten

Verwaltungsgebühr: 190€ - 350€
Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen oft von dem Aufwand für die Bearbeitung ab. Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Tierarzt oder Tierärztin bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.

Prüfung der Gleichwertigkeit

Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Tierarzt oder Tierärztin. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung:

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis auf Antrag schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Tierarzt oder Tierärztin erteilt.

Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten als Tierarzt ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss die zuständige Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen. Diese Bestätigung reicht generell aus.

Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.

Die zuständige Stelle nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Tierarzt oder Tierärztin arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, eine Kenntnisprüfung abzulegen.

Kenntnisprüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, können Sie eine Kenntnisprüfung ablegen. Die Kenntnisprüfung orientiert sich an der Abschlussprüfung als Tierarzt oder Tierärztin in Deutschland. Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen, erteilt Ihnen die zuständige Stelle die Approbation als Tierarzt oder Tierärztin. Sie müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.

Bearbeitungsdauer

1 - 4 Monat(e)
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihr Antrag und Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.

Frist

Es gibt keine Frist für die Antragstellung.

Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.

Weiterführende Informationen

Hinweise

  • Nachweis der Sprachkenntnisse
    Voraussetzung für die Approbation sind allgemeine deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2. Sie können den erforderlichen Sprachnachweis auch während des Approbationsverfahrens nachreichen.
  • Berufserlaubnis
    Die Erlaubnis wird widerruflich, in der Regel für einen Zeitraum von zwei Jahren und nur für die Dauer der Anstellung in nichtselbständiger Tätigkeit unter Verantwortung  eines Tierarztes oder einer Tierärztin mit deutscher Approbation erteilt. Sie wird auf  eine bestimmte Beschäftigungsstelle beschränkt und berechtigt nicht zur Ausübung  bestimtmer Aufgaben (zum Beispiel Schlachttier- und Fleischuntersuchung, amtstierärztliche  Aufgaben). Eine Verlängerung der Berufserlaubnis in der Regel um weitere zwei Jahre möglich und muss von Ihnen beantragt werden. Die Gesamtdauer von vier Jahren sollte nicht überschritten werden.
  • Gleichwertigkeitsbescheid
    Im Approbations-Verfahren erfolgt die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung (Anerkennungs-Verfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen. An dem separaten Bescheid müssen Sie ein berechtigtes Interesse haben.
  • Elektronische Antragstellung
    Sie können Ihren Antrag auch elektronisch stellen.
  • Verfahren für Spätaussiedler
    Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungs-Verfahren wahlweise nach dem hier genannten Gesetz oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige Stelle wird Sie dazu beraten.

Alle Tierärzte und Tierärztinnen, die in Thüringen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gehören der Landestierärztekammer Thüringen an ( ausgenommen sind die in der Aufsichtsbehörde tätigen Tierärzte und die Tierärzte , die den Beruf nur vorübergehend und gelegentlich im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Europarecht ausüben). Jeder Kammerangehörige hat sich innerhalb eines Monats nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bei der Landestierärztekammer und dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sprechen Sie gegebenenfalls zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Kurztext

  • Approbation als Tierärztin oder Tierarzt bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung
  • Für die Tätigkeit als Tierarzt oder Tierärztin benötigt man in Deutschland eine staatliche Zulassung (Approbation).
  • Mit einer Approbation darf man ohne Einschränkung als Tierarzt oder Tierärztin arbeiten .
  • Mit einer Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes darf man mit Einschränkungen als Tierarzt oder Tierärztin arbeiten
  • Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat kann man in Deutschland die Approbation erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
  • Es müssen bestimmte Unterlagen eingereicht werden.
  • Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
  • Es fallen Kosten je nach Aufwand an.
  • Zuständig: Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden