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Tierärztliche Bescheinigung über die Kennzeichnung eines Hundes nach der Thüringer Chippflichtverordnung

Thüringen 99110044000000, 99110044000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110044000000, 99110044000000

Leistungsbezeichnung

Tierärztliche Bescheinigung über die Kennzeichnung eines Hundes nach der Thüringer Chippflichtverordnung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Kennzeichnung (Synonym), Hund (Synonym), Hunde (Synonym), Bescheinigung (Synonym), Chip (Synonym), Transpondernummer (Synonym), Chippen (Synonym), Tierarzt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Tierhaltung (1110300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.07.2020

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Teaser

Alle Hunde sind in Thüringen mit einem Mikrochip zu kennzeichnen. Dieser wird durch einen Tierarzt injiziert und enthält eine Transpondernummer, die eine genaue Zuordnung des Hundes sicherstellt. Als Nachweis erhält jeder Hundehalter eine Bescheinigung durch den Tierarzt.

Volltext

Nach § 2 Absatz 4 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) ist jeder Halter eines Hundes verpflichtet, seinen Hund mit einem Mikrochip zu kennzeichnen. Der Tierarzt hat über diese Kennzeichnung einen Nachweis auszustellen; vergleiche § 2 Absatz 1 Thüringer Chippflichtverordnung (ThürChipVO). Es wurde ein landeseinheitlicher Vordruck für die Tierärzte erstellt. Dieser Nachweis ist der zuständigen Ordnungsbehörde zu übergeben, vergleiche § 3 Absatz 2 ThürChipVO.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Die Kennzeichnung muss von allen Hundehaltern innerhalb von drei Monaten nach Erwerb des Hundes durchgeführt werden, sofern sich der Hund nicht nur vorübergehend (z. B. im Rahmen eines Urlaubs) in Thüringen aufhält (längstens zwei Monate).

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Mit Erwerb eines Hundes muss innerhalb von drei Monaten die Kennzeichnung des Hundes mit einem Chip erfolgen. Diese Kennzeichnungspflicht beginnt, wenn der Hund drei Monate alt ist.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Innerhalb von drei Monaten seit Beginn der Haltung des Hundes, muss die Kennzeichnung erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Implantieren von Identifikationschips bei Hunden
  • Alle Hunde sind in Thüringen mit einem Mikrochip zu kennzeichnen. Dieser wird durch einen Tierarzt injiziert und enthält eine Transpondernummer, die eine genaue Zuordnung des Hundes sicherstellt.
  • Als Nachweis erhält jeder Hundehalter eine Bescheinigung durch den Tierarzt.
  • Mit Erwerb eines Hundes muss innerhalb von drei Monaten die Kennzeichnung des Hundes mit einem Chip erfolgen.
  • Diese Kennzeichnungspflicht beginnt, wenn der Hund drei Monate alt ist.
  • Zuständig: Die Kennzeichnung kann jeder niedergelassene Tierarzt vornehmen.

Ansprechpunkt

Die Kennzeichnung kann jeder niedergelassene Tierarzt vornehmen.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Es steht ein landeseinheitliches Formular für alle Tierärzte zur Verfügung: