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Fischerei - Genehmigung der Elektrofischerei (Fischfang mit Elektrizität) beantragen

Thüringen 99042008006000, 99042008006000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99042008006000, 99042008006000

Leistungsbezeichnung

Fischerei - Genehmigung der Elektrofischerei (Fischfang mit Elektrizität) beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Untersuchung (Synonym), Fischfangmethoden (Synonym), Fischerei (Synonym), Fischbestände (Synonym), Elektro (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fischerei (042)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Fischen und Jagen (1110200)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.07.2025

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten

Handlungsgrundlage

(1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der obersten Fischereibehörde ausgeübt werden.

(2) Die Genehmigung darf nur

1. zur Erfassung der Fischbestände, insbesondere bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,

2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, insbesondere bei Störung des biologischen Gleichgewichts,

3. zur Förderung von Hege- und Reproduktionsmaßnahmen von bestimmten Fischarten oder

4. zu Lehr- oder Forschungszwecken

erteilt werden.

(3) Die Genehmigung ist befristet und widerruflich für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte zu erteilen. Die Genehmigung kann mit weiteren Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

(4) Mit der Genehmigung stellt die oberste Fischereibehörde einen Berechtigungsschein aus.

(5) Bei Fischsterben oder Gefahr im Verzug kann die oberste Fischereibehörde vorab eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Die Antragstellung nach § 19 ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.

Teaser

Wenn Sie Elektrofischerei für die Untersuchung von Fischbeständen einsetzten möchten, dann benötigen Sie hierfür die Genehmigung der zuständige Behörde.

Volltext

Heute nutzen Wissenschaftler, Fischer und Angler moderne Methoden wie das Elektrofischen zur Untersuchung von Fischbeständen. Die Elektrofischerei zählt wegen der betäubenden Wirkung zu den verbotenen Fangmethoden. Sie darf deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen und in begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung durch die Oberste Fischereibehörde angewandt werden.
 

Erforderliche Unterlagen

a)    gültige Fischereischeine der Elektrofischer

b)    Bedienungsschein zum Betreiben von Elektrofischfanganlagen

c)    TÜV-Bescheinigungen des zu verwendenden E-Gerätes

d)    Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung zur E-Befischung

e)    Zustimmungserklärungen der betroffenen Fischereirechtsinhaber bzw. Fischereipächter, wenn dieser nicht der Antragsteller ist

f)     Begründung des Vorhabens

g)    Nachweis über die Beauftragung, z. B. im Falle von Forschungsvorhaben oder Monitoringprogrammen
 

Voraussetzungen

1.    der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang über Elektrofischerei durch Vorlage eines Bedienungsscheins zum Betreiben von Elektrofischfang-Anlagen; Erlaubnisscheine zur Elektrofischerei, die vor dem 3. Oktober 1990 erteilt wurden, und Bedienungsscheine anderer Länder werden anerkannt,

2.    die Vorlage der Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins oder der Prüfstelle des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V., dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. für Elektrofischereigeräte entspricht und Schädigungen der Fischerei ausschließt,

3.    der Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung von 500 000 Euro für Personenschäden und 50 000 Euro für Sachschäden und

4.    die schriftliche Zustimmung des Fischereiberechtigten oder, im Fall der Verpachtung, des Fischereiausübungsberechtigten des Gewässers, in dem die Elektrofischerei ausgeübt werden soll; die oberste Fischereibehörde kann verlangen, dass auch die Zustimmungserklärung von Fischereiberechtigten oder, im Fall der Verpachtung, von Fischereiausübungsberechtigten angrenzender Gewässerteile vorgelegt wird, wenn nachteilige Auswirkungen auf den Fischbestand eines angrenzenden Gewässerteils nicht auszuschließen sind.

Die Genehmigung ist befristet und widerruflich für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte zu erteilen. Die Genehmigung kann mit weiteren Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

Verfahrensablauf

Die Elektrofischerei unterliegt strengen Regeln und darf nur mit Genehmigung der Obersten Fischereibehörde ausgeübt werden.

Die Genehmigung auf Ausübung der Elektrofischerei wird auf Antrag des Fischereiberechtigten, des Fischereiausübungsberechtigten oder der die Elektrofischerei durchführenden Person (Elektrofischer) unter Verwendung des von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Antragsformulars erteilt. Der Antrag ist grundsätzlich mindestens vier Wochen vor dem geplanten Befischungstermin zu stellen und muss folgende Angaben enthalten:


1.    den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

2.    den Namen des Fischereiberechtigten oder, im Fall der Verpachtung, des Fischereiausübungsberechtigten, wenn dieser mit dem Antragsteller nicht übereinstimmt,

3.    die genaue Angabe des Gewässers, in dem die Elektrofischerei ausgeübt werden soll, einschließlich der Grenzen des Gewässers,

4.    die Zeitdauer der Befischung in Form der Elektrofischerei und

5.    die Begründung des Antrags sowie eventuell ergänzende Erläuterungen.

Bearbeitungsdauer

Mindestens 4 Wochen.

Frist

Der Antrag ist grundsätzlich mindestens vier Wochen vor dem geplanten Befischungstermin zu stellen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Genehmigung ist befristet und widerruflich für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte zu erteilen. Die Genehmigung kann mit weiteren Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

Rechtsbehelf

Klage

Kurztext

  • Fischfang mit Elektrizität Genehmigung
  • Die Elektrofischerei zählt wegen der betäubenden Wirkung zu den verbotenen Fangmethoden. Sie darf deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen und in begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung durch die Oberste Fischereibehörde angewandt werden.
  • Schriftlicher Antrag muss gestellt werden.
  • Es müssen bestimmte Nachweise eingereicht werden.
  • Der Antrag ist grundsätzlich mindestens vier Wochen vor dem geplanten Befischungstermin zu stellen.
  • Es fallen Gebühren zwischen 20,00 und 200,00 € an.
  • Oberste Fischereibehörde ist das zuständige Ministerium

Ansprechpunkt

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten 

Referat 47: Wald- und Fischereipolitik, Fachaufsicht über die hoheitlichen Aufgaben der Landesforstanstalt

Beethovenstraße 3

99096 Erfurt

Besucheradresse:

Max-Reger-Straße 4-8

99096 Erfurt

Telefon: +49 (361) 57-4191567

Zuständige Stelle

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten 

Referat 47: Wald- und Fischereipolitik, Fachaufsicht über die hoheitlichen Aufgaben der Landesforstanstalt

Beethovenstraße 3

99096 Erfurt

Besucheradresse:

Max-Reger-Straße 4-8

99096 Erfurt

Telefon: +49 (361) 57-4191567