Anerkennung einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 38 Bundeswaldgesetz (BWaldG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__38.html
§ 19 Bundeswaldgesetz (BWaldG) (Verleihung Rechtsfähigkeit)
https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__19.html
§ 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (wirtschaftlicher Verein)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__22.html
Zusammenschluss von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen zur Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes
Sie möchten in Thüringen eine Forstwirtschaftliche Vereinigung gründen und insbesondere den Holzverkauf der Mitglieder über diese durchführen?
Dann müssen Sie eine Anerkennung bei der obersten Forstbehörde (Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft) beantragen.
Forstwirtschaftliche Vereinigungen (FV) sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Forstbetriebsgemeinschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen. Ausschließlicher Zweck sind die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes.
Die von Ihnen mit Antrag auf Anerkennung vorgelegte Satzung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung wird inhaltlich und rechtlich geprüft.
Wenn keine Einwendungen gegen den Inhalt ihrer Satzung geltend gemacht werden, erfolgt die Satzungsgenehmigung durch die oberste Forstbehörde.
- Formloser Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit
- Gründungsprotokoll der Vereinigung in Kopie
- Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung in Kopie
- beschlossene, datierte und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Originalsatzung
- Mitglieder- und Flächenverzeichnis der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
- Kontaktdaten der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
- ggf. Antrag auf Gebührenbefreiung
In Thüringen
- Formloser Antrag auf Anerkennung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
- Satzung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung (2-fach mit Originalunterschriften, eine Satzung verbleibt bei der obersten Forstbehörde, eine Satzung wird an die Forstwirtschaftliche Vereinigung gesiegelt und mit Genehmigungsvermerk zurückgesandt)
- Niederschrift über die Errichtung der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
- Gründungsbeschluss der Forstwirtschaftlichen Vereinigung
- Mitgliederliste (Forstbetriebsgemeinschaften, Waldgenossenschaften etc.)
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Die Forstwirtschaftliche Vereinigung muss eine juristische Person des Privatrechts sein
- die Forstwirtschaftliche Vereinigung muss geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und den Absatz von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken
- Die Satzung muss Bestimmungen über die Aufgabe der Forstwirtschaftlichen Vereinigung und deren Finanzierung enthalten;
- Die Forstwirtschaftliche Vereinigung muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen
- 1,00 – 51,00 Euro;
- auf Antrag Gebührenbefreiung wegen des besonderen öffentlichen Interesses
50 Euro Verwaltungskosten (nach Nr. 4.3.1.11 des Verwaltungskostenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1) der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr vom 9. September 2006 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2020 (GVBl. S. 166).
- Formloser schriftlicher Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit an die oberste Forstbehörde des Landes
- Alle geforderten Unterlagen müssen vollständig beigefügt werden
In Thüringen
1. Antragstellung mit antragsbegründenden Unterlagen
2. Prüfung der Unterlagen durch die Anerkennungsbehörde
3. Genehmigung der Satzung, gegebenenfalls Ausstellung einer Anerkennungs- und Verleihungsurkunde
4. Aufnahme der Forstwirtschaftlichen Vereinigung in das Register
5. Übersendung der gesiegelten Unterlagen an die Forstwirtschaftliche Vereinigung zur Legitimation
Zusammenschluss von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen