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Abwasserabgabe berechnen und festsetzen

Thüringen 99129029002000, 99129029002000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129029002000, 99129029002000

Leistungsbezeichnung

Abwasserabgabe berechnen und festsetzen

Leistungsbezeichnung II

Abwasserabgabe berechnen und festsetzen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Festsetzung (002)

SDG Informationsbereiche

  • Recycling und Abfallentsorgung

Lagen Portalverbund

  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.06.2022

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

Teaser

Sie leiten Abwasser in ein Oberflächengewässer oder das Grundwas sser ein? Dann ist hierfür eine Abgabe an den Freistaat Thüringen  zu entrichten. Hierzu sollten Sie die für die Festsetzung der Abgabe benötigten Erklärungen (Vordrucke) bei der zuständigen Stelle einreichen.

Volltext

Für das Einleiten von Abwasser (Schmutzwasser oder verschmutztes Niederschlagswasser) in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in Deutschland auf bundesrechtlicher und ergänzender landesrechtlicher Grundlage eine Abwasserabgabe erhoben. Die Erhebung der Abwasserabgabe erfolgt durch die einzelnen Länder.

Erforderliche Unterlagen

Die Festsetzung der Abwasserabgabe erfolgt auf der Grundlage der wasserrechtlichen Einleiterlaubnis, in welcher regelmäßig die Überwachungswerte und die Jahresschmutzwassermenge aufgeführt sind; diese liegt der Festsetzungsbehörde grundsätzlich vor.

Ergänzend sind je nach Einleitsituation u.a. folgende Erklärungen bzw. Anträge vorzulegen:

  • Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ( Erklärung der Überwachungswerte und der voraussichtlichen Jahresschmutzwassermenge, soweit diese Angaben nicht in einer wasserechtlichen Erlaubnis festgelegt worden sind)
  • Antrag auf Berücksichtigung der Vorbelastung (des Gewässers, aus welchem das Wasser unmittelbar entnommen wurde) nach § 4 Abs. 3 AbwAG
  • Erklärung über die Einhaltung geringerer Überwachungswerte nach § 4 Abs. 5 AbwAG
  • Nachweis des Messprogramms nach § 4 Abs. 5 AbwAG
  • Angaben zur Jahresschmutzwassermenge (JSM)
  • Erklärung für das Einleiten von Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation nach § 7 AbwAG und § 5 Abs. 1 ThürAbwAG
  • Erklärung für das Einleiten von Niederschlagswasser über eine öffentliche Kanalisation nach
    § 7 AbwAG und § 5 Abs. 1 ThürAbwAG
  • Erklärung über abgabepflichtige Kleineinleitungen nach § 8 AbwAG und § 6 ThürAbwAG

Voraussetzungen

Abgabepflichtig ist, wer Abwasser unmittelbar in ein Gewässer einleitet.

Kosten

Der Vollzug der Abwasserabgabe erfolgt gebührenfrei.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Die Erklärungen bzw. Anträge sind beim TLUBN fristgerecht einzureichen.

Frist

30.11. vor Veranlagungsjahr (= Kalenderjahr):

  • Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG

31.12. vor Veranlagungsjahr:

  • Antrag auf Berücksichtigung der Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 AbwAG

Mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum:

  • Erklärung über die Einhaltung geringerer Überwachungswerte nach § 4 Abs. 5 AbwAG

Innerhalb eines Monats nach Ende des Erklärungszeitraums:

  • Nachweis des Messprogramms nach § 4 Abs. 5 AbwAG

31.03. nach dem Veranlagungsjahr:

  • Angaben zur Jahresschmutzwassermenge (JSM)
  • Erklärung für das Einleiten von Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation nach § 7 AbwAG und § 5 Abs. 1 ThürAbwAG
  • Erklärung für das Einleiten von Niederschlagswasser über eine öffentliche Kanalisation nach
    § 7 AbwAG und § 5 Abs. 1 ThürAbwAG
  • Erklärung über abgabepflichtige Kleineinleitungen nach § 8 AbwAG und § 6 ThürAbwAG

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen den Abwasserabgabenbescheid kann bei der Festsetzungsbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Abwasserabgabe ist in jedem Fall fristgerecht zu zahlen.

Kurztext

Für das Einleiten von Abwasser (Schmutzwasser oder verschmutztes Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in Deutschland eine Abwasserabgabe erhoben.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

In Thüringen ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Ref. 51 „Abwasser, Abwasserabgabe“, zuständig.

Formulare

Für die Erklärungen und Anträge steht im Internet das Programm ABWAG-online zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung. Für die passwortgeschützte Anwendung müssen sich die Abgabepflichtigen als Nutzer beim TLUBN registrieren lassen.

Die Abgabepflichtigen, die ihre Erklärungen nicht online abgeben, können die Formulare von der Festsetzungsbehörde kostenlos und in der erforderlichen Anzahl beziehen oder aus dem Internet dort unter: „Abwasserabgabe, Verwaltungsvorschrift & amtliche Formulare“ abrufen.