Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 25 Abs. 4a Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 4a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 5 Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 29 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 44 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 44a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 54 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 50 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 53 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erteilt bekommen, um in einem Strafverfahren wegen Menschenhandels als Zeuge auszusagen.
Sie sind Opfer einer der Straftatbestände des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 Strafgesetzbuch (StGB)), des Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) oder der Förderung des Menschenhandels (§ 233a StGB) geworden.
Die Staatsanwaltschaft oder das Strafgereicht erachtet Ihre vorübergehende Anwesenheit für die Durchführung des Strafverfahrens als sachgerecht. Das ist der Fall, wenn Sie durch Ihre Anwesenheit dazu beitragen können, den Sachverhalt der Straftat aufzuklären.
Sie dürfen keine Kontakte zu den Personen mehr unterhalten, die in dem Strafverfahren beschuldigt werden, das Menschenhandelsdelikt begangen zu haben.
Sie müssen Ihre Bereitschaft erklären, in dem Strafverfahren wegen Menschenhandel als Zeuge auszusagen. Eine Berufung auf ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht genügt nicht.
Eine Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn absehbar ist, dass Ihr Aufenthalt auf Dauer angelegt ist.
Ihr Aufenthalt darf nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden.
Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
Sie haben weiterhin einen Anspruch auf Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Kindergeld.
Der Familiennachzug für Ihren Ehegatten und dem minderjährigen Kind (sogenannte Kernfamilie) ist nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland möglich. Die Familienmitglieder müssen selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet. Sie kann nur durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.
Sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zu einem Integrationskurs zugelassen werden.
- Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder 233a Strafgesetzbuch (StGB)
- nur vorübergehender Aufenthalt
- vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet ist für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet worden
- Abbruch jeglicher Verbindung zu Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben
- Erklärung der Bereitschaft, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen
- Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland
- Keine Abschiebungsanordnung
- Kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen
Die Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich beantragen. Die Ausländerbehörde oder die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet Sie über die Möglichkeit einer Aufenthaltsgewährung.
Vereinbaren Sie mit der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
Während Ihres Termins werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) herzustellen. Die Aufenthaltserlaubnis hat die Form einer Scheckkarte.
Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.
Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen für ein Jahr erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch über ein Jahr hinaus erteilt werden.
Klagefrist: 1 Jahr
Ein rechtmäßiger Aufenthalt ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich. Sie können auch vollziehbar ausreisepflichtig sein.
Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem im Bescheid genannten Gericht erhoben werden.
- Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Erteilung für Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB
- Ausländer ist Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder § 233a Strafgesetzbuch (StGB) (Menschenhandel) geworden
- Anwesenheit im Bundesgebiet muss für Durchführung eines Strafverfahrens als sachgerecht erachtet werden
- Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden Aufenthalt
- Keine Verbindung zu Beschuldigten
- Bereitschaft zur Zeugenaussage
- Grundsätzlich Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
- Rechtsfolgen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis:
- Anspruch auf Sozialleistungen
- Familiennachzug möglich
- Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet
- Kein Anspruch auf Integrationskurs, Zulassung zum Integrationskurs nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
- Zuständig: Ihre örtlich zuständige Ausländerbehörde
Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde
Onlineverfahren vereinzelt möglich
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja