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Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen Verlängerung beantragen

Thüringen 99010022020011, 99010022020011 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010022020011, 99010022020011

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen Verlängerung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Beantragen einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden Aufenthalt (Synonym), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung (Synonym), Aufenthalt, vrübergehend (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (010)

Verrichtungskennung

Verlängerung (020)

Verrichtungsdetail

aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.03.2023

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV)

Teaser

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei zeitlich begrenztem Aufenthalt erhalten. Diese müssen Sie beantragen.

Volltext

Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über die Erteilungsdauer von sechs Monaten hinaus ist nicht zulässig, solange Sie sich bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Haben Sie sich mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, ist eine Verlängerung der zunächst auf sechs Monate befristeten Aufenthaltserlaubnis möglich. Es müssen die gleichen Voraussetzungen vorliegen wie für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Dabei ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur zulässig, wenn ein zeitlich begrenzter Aufenthalt angestrebt wird. Streben Sie einen Daueraufenthalt oder einen zeitlich nicht absehbaren Aufenthalt im Bundesgebiet an, so kann eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden.

Sie müssen dringend darauf achten, vor Ablauf der Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis einen Antrag auf Verlängerung beziehungsweise Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig, das heißt vor Ablauf der Befristung gestellt, gilt der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde mit allen sich daran anschließenden Wirkungen (zum Beispiel der Berechtigung zum Bezug von Sozialhilfe) als erlaubt. Eine verspätete Antragstellung (nach Ende der in der Aufenthaltserlaubnis genannten Frist) kann erhebliche Rechtsnachteile zur Folge haben. Ihr weiterer Aufenthalt wäre dann unerlaubt. Sie sind dann ausreisepflichtig.

Erforderliche Unterlagen

  • aktuelles biometrisches Foto
  • bisheriger Aufenthaltstitel

Voraussetzungen

  • Der Aufenthaltstitel wird verlängert, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorliegen müssen, weiterhin vorliegen.
  • Vorliegen eines Antrages auf Verlängerung
  • Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen.

Kosten

Gebühr: 46,50€
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten bei Minderjährigen 46,50 Euro
Gebühr: 96€
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten
Gebühr: 93€
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten
Gebühr: 48€
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten bei Minderjährigen

Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen.

Verfahrensablauf

Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.

Haben Sie fristgemäß (vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis) einen Antrag auf Verlängerung gestellt, gilt Ihr bisheriger Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.

Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) in Form einer Scheckkarte mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen.

Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Bearbeitungsdauer

Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Verlängerung von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.

Frist

Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie frühzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde. Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde.

Klagefrist: 1 Monat

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Beabsichtigen Sie einen Daueraufenthalt in Deutschland, so kommt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt nicht in Betracht.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem im Bescheid genannten Gericht erhoben werden.

Kurztext

  • Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Verlängerung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen
  • Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über die Erteilungsdauer von sechs Monaten hinaus ist nicht zulässig, solange der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis noch nicht mindestens 18 Monate betragen hat.
  • Bei rechsmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet von mindestens 18 Monaten, ist eine Verlängerung der zunächst auf sechs Monate befristeten Aufenthaltserlaubnis möglich. Es müssen die gleichen Voraussetzungen vorliegen wie für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
  • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
  • Gebühren:
    • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten: 96 Euro (bei Minderjährigen 48 Euro).
    • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten: 93 Euro (bei Minderjährigen 46,50 Euro).
    • Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen.
  • Zuständig: Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

Ansprechpunkt

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.

Formulare

Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

Onlineverfahren vereinzelt möglich

Persönliches Erscheinen erforderlich: ja