Ausweispflicht Befreiung beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Dokumente, die von Unionsbürgern, ihren Familienmitgliedern, die keine Unionsbürger sind, allein reisenden Minderjährigen und Nicht-Unionsbürgern bei grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der Union verlangt werden (Personalausweis, Visum, Pass)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen.
Die Ausweispflicht kann auch durch den Besitz und die Vorlage eines gültigen Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses erfüllt werden.
Die Ausweispflicht gilt außerdem für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird, ab drei Monaten vor der Haftentlassung.
Die zuständige Personalausweisbehörde kann Sie von der Ausweispflicht befreien,
- wenn für Sie ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder Sie handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
- wenn Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
- wenn Sie sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Wurden Sie von der Ausweispflicht befreit, können Sie den Personalausweis nicht mehr als amtliches Identitätsdokument verwenden.
Ist zu Identitätszwecken die Vorlage eines gültigen Personalausweises vorgeschrieben oder im täglichen Leben üblich, ersetzt die behördliche Bescheinigung über die Befreiung einen erforderlichen Personalausweis nicht.
Bei Reisen ins Ausland benötigen Sie stets ein Ausweisdokument. Sie können nach der Erteilung der Befreiung von der Ausweispflicht jederzeit einen neuen Personalausweis beantragen. Geben Sie dann das Behördenschreiben über die Erteilung der Ausweispflicht an die ausstellende Behörde zurück.
Je nach Befreiungstatbestand können folgende Dokumente vorgelegt werden:
- Bei betreuten Personen muss der Betreuerausweis sowie der Personalausweis/Reisepass des Betreuers beziehungsweise der Betreuerin vorgelegt werden. Der Betreuerausweis muss dabei mindestens den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung umfassen.
- Viele ältere Personen werden durch Verwandte oder andere ihnen nahestehende Personen betreut. Oft wurde in diesen Fällen eine Vorsorge- oder Generalvollmacht erstellt. Neben diesen Vollmachten sollen weitere Unterlagen zum Nachweis, dass der Versorgungsfall eingetreten ist, vorgelegt werden. Dies können ärztliche Atteste, aber auch Nachweise über das Vorliegen von Pflegestufen sein.
- Sie sind Deutsche beziehungsweise Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz (GG).
- Sie sind in der Kommune mit Hauptwohnsitz gemeldet.
- Sie können die Befreiung von der Ausweispflicht schriftlich oder durch Vorsprache in der Personalausweisbehörde des Hauptwohnsitzes beantragen.
- Sofern die zuständige Personalausweisbehörde einen Online-Dienst zur Befreiung von der Ausweispflicht anbietet, können Sie darüber den Antrag stellen.
- Ausweispflicht Befreiung
- Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien,
- für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
- die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
- die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
- Voraussetzungen: Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und gemeldet in der Kommune mit Hauptwohnsitz
- Zuständigkeit: Personalausweisbehörde des Hauptwohnsitzes