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Ausweispflicht Befreiung für betreute Personen beantragen

Thüringen 99008002010001, 99008002010001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99008002010001, 99008002010001

Leistungsbezeichnung

Ausweispflicht Befreiung für betreute Personen beantragen

Leistungsbezeichnung II

Befreiung von der Ausweispflicht für betreute Personen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Befreiung (Synonym), Personaldokument (Synonym), handlungsunfähig (Synonym), Personalausweis (Synonym), Einwilligungsunfähigkeit (Synonym), nPA (Synonym), ePA (Synonym), Ausweispflicht (Synonym), einwilligungsunfähig (Synonym), betreute Person (Synonym), elektronischer Personalausweis (Synonym), Ausweis (Synonym), Handlungsunfähigkeit (Synonym), PA (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Personalausweis (008)

Verrichtungskennung

Befreiung (010)

Verrichtungsdetail

für betreute Personen

SDG Informationsbereiche

  • Dokumente, die von Unionsbürgern, ihren Familienmitgliedern, die keine Unionsbürger sind, allein reisenden Minderjährigen und Nicht-Unionsbürgern bei grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der Union verlangt werden (Personalausweis, Visum, Pass)

Lagen Portalverbund

  • Ausweise (1070100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.06.2025

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung

Teaser

Wenn für Sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist, dann können Sie von der Pflicht befreit werden, einen Personalausweis zu haben.

Volltext

Wenn für Sie auf Dauer eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt worden ist, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben. Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.

Nach erfolgter Befreiung von der Ausweispflicht können Sie den Personalausweis nicht mehr als amtliches Identitätsdokument verwenden. Ist zu Identitätszwecken die Vorlage eines gültigen Personalausweises vorgeschrieben oder im täglichen Leben üblich, ist die behördliche Bescheinigung über die Befreiung eines erforderlichen Personalausweis nicht ausreichend.

Bei Reisen ins Ausland ist stets ein Ausweisdokument erforderlich. Die betroffene Person kann nach der Erteilung der Befreiung von der Ausweispflicht jederzeit einen neuen Personalausweis beantragen. Das Behördenschreiben über die Erteilung der Ausweispflicht soll dann an die ausstellende Behörde zurückgegeben werden.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag
  • soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter Reisepass
  • Nachweis der öffentlich bestellten Vertretungsmacht oder der Anordnung der Betreuung, zum Beispiel durch eine Vollmacht oder einen Betreuerausweis
  • Personalausweis des Betreuers oder der Betreuerin
  • Der Betreuerausweis muss dabei mindestens den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung umfassen.

Voraussetzungen

  • Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
  • Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
  • Für Sie ist auf Dauer eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt.
  • Sie müssen in Ihrer Kommune mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Die Befreiung von der Ausweispflicht kann schriftlich oder durch Vorsprache in der Personalausweisbehörde des Hauptwohnsitzes beantragt werden.

Sofern die zuständige Personalausweisbehörde einen Online-Dienst zur Befreiung von der Ausweispflicht anbietet, können Sie darüber den Antrag stellen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Beschwerde bei der dienstvorgesetzten Behörde, ersatzweise beim Innenministerium des Landes

Kurztext

  • Ausweispflicht Befreiung für betreute Personen
  • Betreute Person muss
    • dauerhaft (nicht nur einstweilig) betreut werden oder 
    • handlungs- oder einwilligungsunfähig sein und von einem öffentlich bestellten Bevollmächtigten vertreten werden
    • die deutsche Staatsangehörigkeit haben
  • Zuständig: Personalausweisbehörde am Hauptwohnsitz der betreuten Person

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Personalausweisbehörde am Hauptwohnsitz der antragstellenden Person.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein