Befreiung von der Ausweispflicht als dauerhaft behinderte Person beantragen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen kann
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Dokumente, die von Unionsbürgern, ihren Familienmitgliedern, die keine Unionsbürger sind, allein reisenden Minderjährigen und Nicht-Unionsbürgern bei grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der Union verlangt werden (Personalausweis, Visum, Pass)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie sich wegen einer Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen können, dann können Sie von der Pflicht befreit werden, einen Personalausweis zu besitzen.
Wenn Sie sich wegen einer Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen können, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu besitzen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie wegen einer Behinderung nicht mehr alleine das Haus verlassen können.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen. Sie können nach der erfolgten Befreiung von der Ausweispflicht den Personalausweis nicht mehr als amtliches Identitätsdokument verwenden.
Ist zu Identitätszwecken die Vorlage eines gültigen Personalausweises vorgeschrieben oder im täglichen Leben üblich, ersetzt die behördliche Bescheinigung über die Befreiung einen erforderlichen Personalausweis nicht.
Bei Reisen ins Ausland ist stets ein Ausweisdokument erforderlich. Die betroffene Person kann nach der Erteilung der Befreiung von der Ausweispflicht jederzeit einen neuen Personalausweis beantragen. Das Behördenschreiben über die Erteilung der Ausweispflicht soll dann an die ausstellende Behörde zurückgegeben werden.
- schriftlicher Antrag
- soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter Reisepass
- Nachweis, dass Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Hausärztin oder des Hausarztes, des Krankenhauses, des Pflegeheimes oder des Pflegedienstes
- wenn Sie handlungs- oder einwilligungsunfähig sind: die öffentlich beglaubigte Vollmacht im Original
- bei einem Antrag durch eine Vertreterin oder einen Vertreter:
- Nachweis der Vertretungsmacht, zum Beispiel durch eine Vollmacht oder einen Betreuer-Ausweis
- Ausweis-Dokument der Vertreterin oder des Vertreters, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
- Bei betreuten Personen sollen der Betreuerausweis sowie der Personalausweis/Reisepass des Betreuers vorgelegt werden. Der Betreuerausweis muss dabei mindestens den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung umfassen.
- Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
- Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
- Sie können sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen.
- Sie müssen in Ihrer Kommune mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann schriftlich oder durch Vorsprache in der Personalausweisbehörde beantragt werden.
Sofern die zuständige Personalausweisbehörde einen Online-Dienst zur Befreiung von der Ausweispflicht anbietet, können Sie darüber den Antrag stellen.
Beschwerde bei der dienstvorgesetzten Behörde, ersatzweise beim Innenministerium des Landes
- Ausweispflicht Befreiung für dauerhaft behinderte Personen, die sich nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können
- Betroffene Person muss
- nicht selbständig am öffentlichen Leben teilnehmen können
- die deutsche Staatsangehörigkeit haben
- zuständig: Personalausweisbehörde am Hauptwohnsitz des Antragstellenden
Bitte wenden Sie an die Personalausweisbehörde am Hauptwohnsitz der antragstellenden Person.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein