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Entsorgungsnachweis im Grundverfahren bestätigen lassen

Thüringen 99001020008000, 99001020008000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001020008000, 99001020008000

Leistungsbezeichnung

Entsorgungsnachweis im Grundverfahren bestätigen lassen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Entsorgung ohne Bestätigung (Synonym), Nachweis Zulässigkeit Abfallentsorgung (Synonym), Entsorgungsnachweis (Synonym), Nachweiserklärung (Synonym), Entsorger (Synonym), Abfallerzeuger (Synonym), Ausnahme Entsorgungsnachweis (Synonym), Erzeuger (Synonym), Abfallentsorger (Synonym), Entsorgungsanlage (Synonym), Freistellung von Bestätigungspflicht (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

Verrichtungskennung

Bestätigung (008)

SDG Informationsbereiche

  • Recycling und Abfallentsorgung

Lagen Portalverbund

  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.07.2023

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie unterliegen der Nachweispflicht für Abfälle und müssen sich einen Entsorgungsnachweis genehmigen lassen? Dann benötigen Sie unter gewissen Voraussetzungen einen behördlich bestätigten Entsorgungsnachweis.

Volltext

Als abfallerzeugendes Unternehmen, das nachweispflichtige im Regelfall gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.

Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um bereits die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen.

Die zuständige Behörde muss die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.

Erforderliche Unterlagen

In elektronischer Form:

  • Deckblatt (DEN)
  • Verantwortliche Erklärung (VE) des abfallerzeugenden Unternehmens
  • Gegebenenfalls inklusive Deklarationsanalyse (DA)
  • Annahmeerklärung (AE) des abfallentsorgenden Unternehmens

Voraussetzungen

  • Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können. Zur qualifizierten Signatur der Formulare sind zudem eine persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät notwendig.
  • Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der ZKS beziehungsweise über einen Provider.
  • In den Nachweisformularen müssen Sie die abfallrechtlichen Betriebsnummern des Erzeugers und Entsorgers oder der Erzeugerin und Entsorgerin eintragen. Wenn diese noch nicht erteilt wurden, sind sie vor Erstellung der Nachweisformulare bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 79€ - 880€
Im Regelfall 79 €. Nur wenn Erzeuger Ihren Hauptsitz außerhalb Deutschlands haben, erfolgt eine auf die Menge und Laufzeit abgestellte Berechnung.

Verfahrensablauf

  • Als abfallerzeugendes Unternehmen erstellen Sie das Deckblatt, die verantwortliche Erklärung gegebenenfalls inklusive der Deklarationsanalyse in elektronischer Form und senden diese mit Signatur an die entsorgende Stelle.
  • Dort werden die Unterlagen ergänzt und ebenfalls signiert.
  • Das abfallentsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde und das abfallerzeugende Unternehmen.
  • Zuständige Behörde für Thüringer Entsorgungsanlagen ist das TLUBN
  • Die zuständige Behörde übermittelt nach Bestätigung die Unterlagen an den Abfallerzeuger, den Abfallentsorger und sofern abweichend an die zuständige Behörde des Erzeugers.

Bearbeitungsdauer

1 - 30 Tag(e)
Die Eingangsbestätigung beziehungsweise eine eventuelle Nachforderung erfolgt innerhalb von 12 Kalendertagen. Nachforderungen können die Bearbeitung bis zur Vorlage der vollständigen Unterlagen aussetzen.

Frist

  • Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
  • Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb 12 Kalendertagen bestätigt werden.
  • Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.
  • Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Entsorgungsnachweis Bestätigung
  • Entsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Entgegennahme
  • Vor Beginn der Entsorgung nachweispflichtiger (gefährlicher)) Abfälle muss die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen Entsorgungsnachweis belegt werden.
  • Hierzu gehört in der Regel auch die Bestätigung eines Entsorgungsnachweises durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde.
  • Diese Bestätigung entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren.  Dies kann genutzt werden, wenn
    • die Entsorgungsanlage als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert und damit privilegiert ist,
    • die Entsorgungsanlage zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehört und damit ebenfalls privilegiert behandelt wird oder
    • die Entsorgungsanlage auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit wurde.
  • In den Fällen der Freistellung oder Privilegierung muss das abfallentsorgende Unternehmen den Entsorgungsnachweis lediglich mitteilen. Hier bedarf es keiner Bestätigung durch die Behörde.
  • Zuständig : Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN)

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz - Referat 74 | Abfallrechtliche Überwachung.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden