Hilfe zur Gesundheit bei Schwangerschaft und Mutterschaft beantragen
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Wenn Sie Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten, werden Sie bei Schwangerschaft und Mutterschutz unterstützt.
Als Leistungsempfängerin von Sozialhilfe oder Grundsicherung werden Sie – wenn Sie nicht krankenversichert sind – vom Sozialamt bei Schwangerschaft und Mutterschaft unterstützt. Dabei erhalten Sie die normalen Krankenkassenleistungen:
- ärztliche Behandlung und Betreuung
- Unterstützung durch Hebammen
- Medikamente, Verband- und Heilmittel
Falls benötigt, erhalten Sie Pflege in stationären Einrichtungen. Wenn Sie zu Hause Pflege benötigen und die Familie die Pflege nicht übernehmen kann, werden auch anteilig Kosten für die häusliche Pflege übernommen. Das hängt jedoch vom Pflegegrad ab.
- Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
- Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)
Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.
Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen, die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben, eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse (entsprechend des Fünften Sozialgesetzbuches) nicht in Betracht kommt und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.
Für die Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII gibt es keine spezifischen, gesetzlich vorgeschriebenen Fristen für die Antragstellung oder Bearbeitung. Es ist jedoch wichtig, den Antrag möglichst zeitnah zu stellen, sobald der Bedarf bekannt ist, da der Sozialhilfeträger erst ab Kenntnis des Bedarfs einen Behandlungsschein ausstellen kann.
- Hilfe zur Gesundheit Bewilligung bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Sozialhilfeempfängerinnen erhalten, sofern entsprechende Leistungen nicht von der Krankenversicherung übernommen werden, während der Schwangerschaft und Mutterschaft diese bei Bedürftigkeit in gleicher Qualität und gleichem Umfang vom Sozialamt.
- Dies sind:
- Behandlung durch Ärzte
- Hilfe von Hebammen,
- Krankenhausunterbringung
- Unterstützungsleistungen bei der häuslichen Pflege falls diese nicht durch die Familie erfolgen kann
- Voraussetzungen: Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen, die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben, eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse nicht in Betracht kommt und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.
- Erforderliche Unterlagen:
- Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
- Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)
- Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.
- Es entstehen - mit Ausnahme der üblichen Selbstbehalte - keine Kosten.
- Zuständig ist das Sozialamt des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe (Landkreis, kreisfreie Stadt), in der der Wohnsitz liegt.
Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe (Landkreis, kreisfreie Stadt), in der Ihr Wohnsitz liegt.