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Gewährleistung der Betriebssicherheit - Einen Unfall / ein Schadensfall bei der Verwendung von bestimmten Arbeitsmitteln anzeigen

Thüringen 99006059261001, 99006059261001 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006059261001, 99006059261001

Leistungsbezeichnung

Gewährleistung der Betriebssicherheit - Einen Unfall / ein Schadensfall bei der Verwendung von bestimmten Arbeitsmitteln anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Kran (Synonym), Gasfüllanlage (Synonym), Füllanlage (Synonym), Rohrleitungsanlage (Synonym), Füllstelle (Synonym), Schadensfall (Synonym), Aufzugsanlage (Synonym), Flugfeldbetankungsanlage (Synonym), maschinentechnisches Arbeitsmittel Veranstaltungstechnik (Synonym), Lageranlage (Synonym), Anlage explosionsgefährdete Bereiche (Synonym), Dampfkesselanlage (Synonym), Druckbehälteranlage (Synonym), Tankstelle (Synonym), Flüssiggasanlage (Synonym), überwachungsbedürftige Anlage (Synonym), Druckanlage (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

bei einem Unfall

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Arbeitssicherheit (2030500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie

Teaser

In Ihrem Betrieb gab es einen Unfall mit bestimmten Arbeitsmitteln oder überwachungsbedürftigen Anlagen, bei welchen ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist? Dann müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.

Volltext

Wenn es bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu einem Unfall kommt und dabei ein Mensch getötet oder erheblich verletzt wird oder wenn Schadensfälle stattgefunden haben, bei denen

  • Bauteile oder
  • sicherheitstechnische Einrichtungen

versagt haben, müssen Sie dies als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:

  • Adresse des Unternehmens
  • Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau/Montagestelle am Ereignisort
  • Datum des Ereignisses
  • Art des Ereignisses (zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz)
  • Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
  • beteiligtes Arbeitsmittel
  • einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
  • einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
  • Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos) bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen

Die Arbeitsschutzbehörde kann zudem folgende Angaben von Ihnen verlangen:

  • Gefährdungsbeurteilung
  • Nachweis, dass eine fachkundige Person die Gefährdungsbeurteilung erstellt hat
  • Angaben zu den verantwortlichen Personen
  • Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
  • Nachweise der regelmäßigen Unterweisungen von Mitarbeitern
  • Betriebsanweisung

Voraussetzungen

Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin und nachfolgende Arbeitsmittel sind am Unfall beziehungsweise Schadensereignis beteiligt:

  • Aufzugsanlagen
  • Druckanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Kräne
  • Flüssiggasanlagen
  • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mit allen erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit, ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überwachungsstelle) benötigt werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen den Unfall unverzüglich anzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bei dieser Mitteilung handelt es sich nicht um die Unfallanzeige gemäß des Vierten Sozialgesetzbuches an den jeweils für Sie zuständigen Unfallversicherungsträger.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung, Entgegennahme bei einem Unfall
  • Betriebsunfälle, bei denen ein Mensch im Zusammenhang mit einem Arbeitsmittel verletzt oder getötet wurde, müssen der Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden
  • Voraussetzung: Es muss sich um nachfolgende Arbeitsmittel handeln
    • Aufzugsanlagen
    • Druckanlagen
    • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    • Kräne
    • Flüssiggasanlagen
    • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
  • Anzeige muss unverzüglich erfolgen
  • Zuständig: Arbeitsschutzbehörde beziehungsweise Gewerbeaufsichtsbehörde

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde beziehungsweise Gewerbeaufsichtsbehörde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden