Gewährleistung der Betriebssicherheit - Einen Unfall / ein Schadensfall bei der Verwendung von bestimmten Arbeitsmitteln anzeigen
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In Ihrem Betrieb gab es einen Unfall mit bestimmten Arbeitsmitteln oder überwachungsbedürftigen Anlagen, bei welchen ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist? Dann müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.
Wenn es bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu einem Unfall kommt und dabei ein Mensch getötet oder erheblich verletzt wird oder wenn Schadensfälle stattgefunden haben, bei denen
- Bauteile oder
- sicherheitstechnische Einrichtungen
versagt haben, müssen Sie dies als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzeigen.
Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:
- Adresse des Unternehmens
- Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau/Montagestelle am Ereignisort
- Datum des Ereignisses
- Art des Ereignisses (zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz)
- Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
- beteiligtes Arbeitsmittel
- einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
- einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
- Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos) bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen
Die Arbeitsschutzbehörde kann zudem folgende Angaben von Ihnen verlangen:
- Gefährdungsbeurteilung
- Nachweis, dass eine fachkundige Person die Gefährdungsbeurteilung erstellt hat
- Angaben zu den verantwortlichen Personen
- Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
- Nachweise der regelmäßigen Unterweisungen von Mitarbeitern
- Betriebsanweisung
Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin und nachfolgende Arbeitsmittel sind am Unfall beziehungsweise Schadensereignis beteiligt:
- Aufzugsanlagen
- Druckanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Kräne
- Flüssiggasanlagen
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
- Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mit allen erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit, ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überwachungsstelle) benötigt werden.
Bei dieser Mitteilung handelt es sich nicht um die Unfallanzeige gemäß des Vierten Sozialgesetzbuches an den jeweils für Sie zuständigen Unfallversicherungsträger.
- Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung, Entgegennahme bei einem Unfall
- Betriebsunfälle, bei denen ein Mensch im Zusammenhang mit einem Arbeitsmittel verletzt oder getötet wurde, müssen der Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden
- Voraussetzung: Es muss sich um nachfolgende Arbeitsmittel handeln
- Aufzugsanlagen
- Druckanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Kräne
- Flüssiggasanlagen
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
- Anzeige muss unverzüglich erfolgen
- Zuständig: Arbeitsschutzbehörde beziehungsweise Gewerbeaufsichtsbehörde
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde beziehungsweise Gewerbeaufsichtsbehörde.