Sondernutzung von Straßen - Parkplatzabsperrung für Umzug beantragen
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Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
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Wenn Sie umziehen oder Anlieferungen und Ablieferungen durchführen beziehungsweise erwarten, können Sie dafür ein temporäres Haltverbot beantragen.
Sie können ein Haltverbot für Umzüge beziehungsweise für das Beladen und Entladen beantragen.
Dieses Haltverbot ist zeitlich begrenzt.
Hauptantrag (formlos oder online)
Vollmacht, sofern Antrag in Vertretung gestellt wird (optional)
Für die Einrichtung des Haltverbots wird eine Verkehrsrechtliche Anordnung sowie ggf. eine Sondernutzungserlaubnis benötigt.
Die Beantragung erfolgt im Regelfall durch das beauftragte Umzugsunternehmen.
Sollte der Umzug ohne Umzugsunternehmen stattfinden, stellt die Privatperson die Anträge.
Wichtig für die Beantragung sind:
der Ort (freizuhaltender Verkehrsraum)
der Zeitraum
die Länge in Metern (die Länge ist abhängig vom genutzten Fahrzeug)
die Verkehrssicherungsfirma bzw. Person mit Zertifikat gemäß MVAS
Die Antragstellung sollte mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Umzugstermin erfolgen.
Antragsfrist 14 Tage
Die Verkehrszeichen müssen mindestens 3 Tage vor Wirksamwerden aufgestellt werden, damit sich die Verkehrsteilnehmer darauf einstellen können.
Es gibt weitere Hinweise:
Die erforderlichen Verkehrszeichen müssen mindestens drei Tage vor Wirksamkeit des Haltverbots aufgestellt werden. Die Verkehrsschilder dürfen erst nach Erhalt der Genehmigung aufgestellt werden.
Dabei müssen die amtlichen Kennzeichen aller dort zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeuge schriftlich festgehalten werden. Stehen am Umzugstag trotz aufgestellter Verkehrszeichen Fahrzeuge im Haltverbot und behindern den Umzug, können Sie die Fahrzeuge abschleppen lassen. Die Abschleppkosten müssen die Fahrzeughalter tragen. Ist die 3-Tages-Frist nicht eingehalten, so erfolgen notwendige Abschleppmaßnahmen nach ständiger Rechtsprechung auf Kosten des Genehmigungsinhabers.
Die Verkehrszeichen dürfen erst nach Erhalt der Verkehrsrechtlichen Anordnung und nur durch Personen aufgestellt werden, die den Nachweis nach der MVAS 99 besitzen.
Es dürfen nur Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aufgestellt werden.
Zusätzliche Maßnahmen sind bei der Beantragung anzugeben, hierfür sind gegebenenfalls zusätzliche Erlaubnisse notwendig (zum Beispiel bei Container ein extra Sondernutzungsantrag und zusätzliche Maßnahmen zur Verkehrssicherung).
Für den Einzugsort und den Auszugsort benötigen Sie jeweils eine gesonderte Anordnung.
Es ist verboten, einen Parkplatz durch Leinen, Bänder, Kartons oder Stühle freizusperren. Andere Parkplatzsuchende können und dürfen diese Hindernisse beiseite räumen und einparken. Auch die Polizei schreitet beim Erkennen solcher Absperrungen ein. Dann wird häufig ein Verwarn- oder Bußgeld erhoben.
Im Anschluss des Umzugs beziehungsweise der Anlieferung und Ablieferung sind die aufgestellten Verkehrszeichen umgehend zu entfernen bzw. unwirksam zu machen.
- Parkplatzabsperrung für Umzug Halteverbotszone Einrichtung
- Temporäres Haltverbot kann für Umzug, für Be- und Entladen oder private oder für wirtschaftliche Tätigkeiten beantragt werden.
- Besonderheiten: einseitige oder zweiseitige Sperrung möglich, je nach Straßengegebenheiten
- zuständig: Örtliche Straßenverkehrsbehörde
Der Antrag auf Verkehrsrechtliche Anordnung ist schriftlich bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
Die ggf. erforderliche Sondernutzungserlaubnis wird vom zuständigen Straßenbaulastträger erteilt.
Hierzu wenden Sie sich zunächst an die Stadt bzw. Gemeinde, in der das Haltverbot eingerichtet werden soll.
Einige Behörden stellen Antragsvordrucke online zur Verfügung.
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Wir arbeiten gegenwärtig an einem modernen online-Verfahren für Anträge und Auskünfte, welches wir hier zur Verfügung stellen werden.
Bis dahin wenden Sie sich bitte an die örtliche Straßenverkehrsbehörde oder das zuständige Amt in Ihrer Stadt oder Gemeinde.